Sind NPO Unternehmer?
Non-Profit-Organisationen (NPO) erhalten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten auch Entgelte, deren Umsatzsteuerbarkeit zu prüfen ist. Die jüngste EuGH-Rechtsprechung zu nicht kostendeckenden Tätigkeiten von Gemeinden ist auch für Non-Profit-Organisationen relevant.
Erfüllt eine natürliche oder juristische Person die Voraussetzungen für die umsatzsteuerrechtliche Unternehmenseigenschaft, unterliegen seine Umsätze aus der Lieferung von Waren und aus der Erbringung von Dienstleistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dabei ist für die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft entscheidend, dass der Leistung eine Gegenleistung in Form eines Entgelts gegenübersteht. Kann aufgrund der Umstände nicht eindeutig bestimmt werden, ob eine natürliche oder juristische Person wirtschaftlich und somit als Unternehmer handelt, zieht der EuGH einen Fremdvergleich mit branchentypischen Unternehmern heran.
Führt die Leistungserbringung zu einer dauerhaften Verlust-lage, ist nach EuGH die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft fraglich: Denn umsatzsteuerrechtlich Unternehmer ist nach EuGH eine natürliche oder juristische Person nur dann, wenn diese Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkt. Eine Tätigkeit ist gemäß Rechtsprechung des EuGH dann als „wirtschaftliche“ Tätigkeit anzusehen, wenn diese nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt. Wirtschaftlich nicht tragbares Handeln steht der Begründung einer umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft entgegen.
Die Finanzverwaltung sieht die Tätigkeiten von Non-Profit-Organisationen im Rahmen ihrer entbehrlichen oder unentbehrlichen Hilfsbetriebe widerlegbar als nicht umsatzsteuerbar an. Mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird eine NPO im Sinne der Rechtsprechung des EuGH im Regelfall „wirtschaftlich tätig“, sodass im Rahmen eines solchen Betriebes erzielte Umsätze umsatzsteuerbar sind.
Anmerkung:
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einzelner Tätigkeiten einer NPO ist komplex und sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden.