15. Juni 2023

Rückerstattung ausländischer Quellensteuer

Erträge aus ausländischen Wertpapieren unterliegen der österreichischen Einkommensteuer. Zusätzlich besteuert auch der ausländische Staat. Diese Steuerbelastung kann minimiert werden.

Erträge aus ausländischen Wertpapieren eines in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen unterliegen bei diesem der österreichischen Einkommensteuer. Unabhängig davon besteuert in der Regel auch der ausländische Staat diese Erträge, z. B. in der Schweiz in Höhe von 35 %. Diese Steuer wird als Quellensteuer bezeichnet.

Anrechnung der ausländischen Quellensteuer durch die Depotbank

Im Regelfall kann die inländische Depotbank 15 %-Punkte der ausländischen Quellensteuer auf die inländische KESt anrechnen. Der bei Dividenden abgezogene KESt-Satz beträgt dann beispielsweise nicht 27,5 %, sondern 12,5 %, weil 15 % ausländische Quellensteuern auf die inländische Steuerbelastung angerechnet werden. Kommt es zu keiner Anrechnung durch die inländische Bank, weil die Kapitalerträge etwa durch eine ausländische Bank zufließen, kann die Anrechnung auch im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren beantragt werden.

Quellensteuer-Rückerstattungsantrag

Da durch die Begrenzung der Quellensteueranrechnung auf die KESt mit 15 % in der Regel eine Mehrbelastung im Ausland verbleibt, besteht hinsichtlich zahlreicher Staaten die Möglichkeit, bei der dortigen Finanzverwaltung eine Quellensteuer-Rückerstattung zu beantragen. Dabei sind jedoch länderweise unterschiedliche Antragsfristen und Antragsformalitäten zu beachten.

Hinweis:
Ausländische Kapitalerträge sind bei unbeschränkter Steuerpflicht im Inland in der österreichischen Einkommensteuerklärung zu deklarieren, auch dann, wenn sie im Ausland mit der Quellensteuer belastet wurden. Sollten Sie uns bisher noch nicht über die Erzielung von Einkünften aus ausländischen Kapitalerträgen informiert haben, holen Sie das nach, damit wir die Anrechnungs- und Rückerstattungsmöglichkeit prüfen können.