14. Januar 2019

Registrierkasse: Prüfung des Jahresbeleges

Gemäß Registrierkassensicherheitsverordnung ist man verpflichtet, jährlich eine Belegprüfung durchzuführen.

Diese Belegprüfung muss mit dem Jahresabschlussbeleg durchgeführt werden. Als Jahresabschlussbeleg dient der Monatsabschluss vom Dezember, unabhängig vom Wirtschaftsjahr.

Mit Ablauf jedes Kalenderjahres ist der Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält (Jahresbeleg), auszudrucken, zu prüfen und gemäß § 132 BAO aufzubewahren. Es muss der Monatsabschluss des Dezembers (= letzter Beleg des Jahres), jedenfalls bis spätestens 15.02. des folgenden Kalenderjahres, mit der Belegcheck-App geprüft werden!