10. Juni 2020

Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Das Register wirtschaftlicher Eigentümer enthält die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts zum Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man jene natürliche Person, der eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Trust letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

Alle meldepflichtigen neugegründeten Rechtsträger, sowie Änderungen bei bereits im Register gemeldeten Rechtsträgern müssen binnen vier Wochen ab Gründung bzw. nach Kenntnis der Änderung an das Register gemeldet werden. Eine Fristversäumnis führt automationsunterstützt zu einem Zwangsstrafverfahren, das vom zuständigen Finanzamt eingeleitet wird. Die Meldung hat über das Unternehmensserviceportal (USP) zu erfolgen.

Meldepflichtig sind die im Firmenbuch eingetragenen Personen und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, die im Vereinsregister eingetragenen Vereine und gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen. Nicht meldepflichtig sind protokollierte Einzelunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften und Agrargemeinschaften.

Um unnötige Verwaltungslasten zu vermeiden, wurden weitgehende Befreiungen von der Meldepflicht vorgesehen, die immer dann zur Anwendung kommen, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer im jeweiligen Stammregister eingetragen sind und sohin rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer ident sind. So sind zum Beispiel OGs, KGs und GmbHs mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter und Vereine gemäß Vereinsgesetz von der Meldepflicht grundsätzlich befreit. Zu beachten ist, dass dennoch eine Meldung erforderlich ist, wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer ist, beispielsweise aufgrund eines Treuhandvertrages.

Jährliche Überprüfung

Die Rechtsträger haben im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zusätzlich zu den Meldeverpflichtungen eine mindestens jährliche Überprüfung der gemeldeten Daten vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob sich für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevante Änderungen der Eigentums- oder Kontrollstruktur ergeben haben. Diese Prüfungshandlung ist zu dokumentieren, um die Einhaltung der auferlegten Sorgfaltspflichten nachweisen und damit die im WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) vorgesehenen Strafen bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten vermeiden zu können.

>  Beachten Sie:
Selbst wenn sich in der wirtschaftlichen Eigentümerstruktur keine Änderungen ergeben, sind die gemeldeten Daten innerhalb von vier Wochen nach der jährlichen Überprüfung zu bestätigen, indem von der ursprünglichen Meldung ein neues Upload durchgeführt wird.