9. Mai 2019

Reduzierung der 30 %-Immobilienertragssteuer bei Betriebsaufgaben – (Verkauf)

Im Rahmen der Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann die Steuerbelastung für mitzuverkaufende
oder ins Privatvermögen übernommene Grundstücke und Gebäude von 30 % Immobilienertragsteuer auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden.

Die Besteuerung des Betriebsverkaufs bzw. der Betriebsaufgabe kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (u. a. Einstellung der Erwerbstätigkeit) anstelle des progressiven Einkommensteuertarifs mit dem halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz erfolgen. Der diesbezüglich maximale durchschnittliche Steuersatz beträgt ca.
27,5 %, liegt jedoch in der Praxis meist unter 25 %.

Häufig werden mit dem Betrieb Liegenschaften mitverkauft oder ins Privatvermögen übernommen. Die dabei aufgedeckten stillen Reserven (= Erlös abzüglich Buchwert) unterliegen dabei grundsätzlich der Immobilienertragsteuer von 30 %.

Dieser Steuersatz für das Gebäude und den Grund und Boden kann jedoch unter Anwendung der Option zur Regelbesteuerung ebenso wie für das übrige zu verkaufende Betriebsvermögen auf den halben durchschnittlichen Einkommensteuersatz reduziert werden. Damit kann im Einzelfall eine Steuerentlastung um einige Prozentpunkte erzielt werden.

In Ausnahmefällen kann eine derartige Option zur Regelbesteuerung auch dann Sinn machen, wenn der Hälftesteuersatz nicht zusteht. Daran wäre etwa zu denken, wenn noch Verlustvorträge aus Vorjahren bestehen oder die Gewinne mit aktuellen Verlusten aus anderen Quellen (z. B. aus Vermietungen) ausgeglichen werden könnten.

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