Progressionsvorbehalt für Auslandseinkünfte – Änderungen ab 2023
Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wird ab 2023 eine langjährige Verwaltungspraxis bei der Erfassung von Auslandseinkünften abgeändert.
Personen, die in Österreich (zumeist aufgrund eines Wohnsitzes) der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, haben ihr Welteinkommen in Österreich zu versteuern.
Um eine Doppelbesteuerung zu verhindern, wurden mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die regeln, welcher Staat auf welche Einkünfte zugreifen darf. Eine häufige Regelung in solchen Abkommen (DBA) ist der sogenannte „Progressionsvorbehalt“, bei dem Österreich für die Berechnung des Steuersatzes auch ausländische Einkünfte, die in anderen Staaten zu versteuern sind, heranziehen darf. Das ist in der Vergangenheit allerdings nur in den Fällen geschehen, in denen der Steuerpflichtige in Österreich ansässig war (also seinen Lebensmittelpunkt hier hatte).
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs soll dieser Progressionsvorbehalt aber auch in den Fällen erfolgen, in denen zwar unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich besteht, der Lebensmittelpunkt hingegen in anderen Staaten liegt. Betroffen davon sind vor allem Personen, die in Österreich Einkünfte erzielen und auch über einen (Neben-)Wohnsitz verfügen. Nach den aktuellen Einkommensteuer-Richtlinien soll diese Änderung ab dem Veranlagungsjahr 2023 vollzogen werden.