11. Dezember 2017

Privatzimmervermietung

Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Wohnraumvermietung und Beherbergung sollten Wohnungseigentümer unbedingt klären, welche Vermietungsform vorliegt.

 

Zunächst ist abzuklären, ob der Mietumsatz überhaupt umsatzsteuerpflichtig ist: Zu beachten ist dabei die Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000,00 netto.

Wenn Umsatzsteuer anfällt, ist jedenfalls zu beachten, dass unterschiedliche Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen können.

Zu unterscheiden ist die Vermietung für Wohnzwecke und die Beherbergung. Dabei kommt es darauf an, ob sich die Tätigkeit des Vermieters auf die bloße Überlassung der Wohnung beschränkt oder ob sie darüber hinausgeht.

 

Beherbergung = 13 % Umsatzsteuer

Beherbergung liegt vor, wenn zusätzlich zur reinen Überlassung der Wohnung auch andere Leistungen, wie etwa die Betreuung der überlassenen Räumlichkeiten, angeboten werden. Dazu zählen etwa die Reinigung der Räumlichkeiten, die Zurverfügungstellung und Reinigung von Bettwäsche und Handtüchern etc.

 

Wohnraumvermietung = 10 % und 20 % Umsatzsteuer

Bei der reinen Wohnraumvermietung kommt der ermäßigte Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Auch Nebenleistungen wie Wasser oder Strom sind mit diesem Steuersatz zu verrechnen. Im Unterschied zur Beherbergung unterliegt jedoch die vom Vermieter verrechnete Wärme (Heizung) als Nebenleistung dem Normalsteuersatz von 20 %.

Auch im Zusammenhang mit der Wohnungsvermietung überlassene Garagen oder Abstellplätze für Fahrzeuge müssen mit dem Normalsteuersatz von 20 % besteuert werden.

 

ECA-Steuertipp:

Die kurzfristige Vermietung über Wohnraumvermittlungs-Plattformen wie AirBnB wird tendenziell eine Beherbergung darstellen, die langfristige Vermietung zu Wohnzwecken tendenziell eine reine Wohnraumvermietung.

Die Entscheidung ist aber im Einzelfall zu treffen.