12. Juni 2018

Privatnutzung von Firmenfahrzeugen durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Die Frage rund um die abgabenrechtliche Behandlung der Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer führt immer wieder zu unterschiedlichen Bewertungen.

Während die Rechtsprechung den Privatanteil (die der Gesellschaft aufgrund der Privatfahrten angefallenen Kosten) als einzig richtige Bemessungsgrundlage regelmäßig feststellt, vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass entweder der Sachbezug laut Sachbezugswerteverordnung, oder – falls dieser nicht angewendet wird – die gesamten PKW-Kosten (betriebliche und nicht betriebliche) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind.

Nun ist die seit Jänner 2017 erwartete Verordnung zur Bewertung von PKW-Sachbezügen von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ergangen. Danach gelten ab der Veranlagung 2018 folgende Möglichkeiten:

  • Anwendung Sachbezugswerteverordnung

Nach dieser sind je nach Emissionswert 1,5 % bzw. 2 % der Anschaffungskosten des ersten Erwerbers als monatlicher Sachbezug anzusetzen. Höchstens jedoch EUR 720,00 bzw. EUR 960,00 pro Monat.

  • Privatanteil als Bemessungsgrundlage

Anstelle des Sachbezugswertes können als geldwerter Vorteil die auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen als Bemessungsgrundlage für die Abgaben herangezogen werden. Dazu ist erforderlich, dass die privaten Fahrten beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden.

Gibt es keine Aufzeichnungen über die Privatfahrten mittels Fahrtenbuch oder sonstiger geeigneter Nachweise, sollte künftig der volle Sachbezugswert laut Sachbezugswerteverordnung angesetzt werden, um Probleme bei einer Abgaben-
prüfung zu vermeiden.