15. Dezember 2020

Neuerungen bei der Abschreibung durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020

Um die Konjunktur durch Investitionsanreize zu stärken, wurde für Investitionen ab 1.7.2020 bis 31.12.2021 eine degressive Abschreibung in Höhe von 30 % vom (Rest-)Buchwert eingeführt, die wahlweise zur sonst üblichen linearen Abschreibung vorgenommen werden kann.

Wie so oft, sind bestimmte Wirtschaftsgüter von dieser – vor allem im ersten Jahr sehr hohen – Abschreibung ausgenommen: nämlich Gebäude, Firmenwerte, PKW und Kombis (nicht jedoch E-Autos), unkörperliche oder gebrauchte Wirtschaftsgüter und Anlagen im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern.

Für Gebäude wurde eine Spezialregel geschaffen. Gebäude, die ab dem 1.7.2020 angeschafft oder hergestellt werden, können beschleunigt abgeschrieben werden. Im Jahr der erstmaligen Abschreibung beträgt der Abschreibungssatz das Dreifache und im Folgejahr das Zweifache des jeweiligen AfA-Satzes.

Bei Betriebsgebäuden beträgt der Abschreibungssatz daher im ersten Jahr 7,5 % und im Folgejahr 5 %. Ab dem dritten Jahr wieder wie gewohnt 2,5 %.