Nachweisführung: Wenn der Grundanteil von den pauschalen Werten abweicht
Wird ein Grundstück zum Zweck der Vermietung erworben, ist der Kaufpreis steuerrechtlich auf Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufzuteilen, um die Abschreibung des Gebäudes korrekt berechnen zu können. Jüngst hat das Bundesfinanzgericht (BFG) entschieden, auf welche Art und Weise der Nachweis zu führen ist, wenn von den pauschalen Werten laut Verordnung abgewichen werden soll.
Beim Erwerb von bebauten Grundstücken, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, sind ohne Nachweis grundsätzlich zwischen 20 und 40 Prozent der Anschaffungskosten als nicht abschreibbarer Grundanteil anzusetzen. Der übrige Teil der Anschaffungskosten entfällt auf das Gebäude und ist laufend abschreibbar. Details über die Aufteilung der Anschaffungskosten bzw. welcher Prozentsatz als Grundanteil anzusetzen ist, sind in der Grundanteilverordnung geregelt. Eine Abweichung von diesen Regeln ist nur mit einem gültigen Nachweis zulässig. Darüber hatte kürzlich auch das BFG zu entscheiden.
Dabei ist aber jedenfalls auf die tatsächlichen Verhältnisse des betreffenden Grundstücks abzustellen. Der Nachweis muss beispielsweise in Form eines Sachverständigengutachtens erbracht werden, wobei auch andere Arten von Gutachten – etwa durch eine Bank oder einen Immobilientreuhänder – zulässig sind.
Fazit:
Soll im Zuge der Abschreibungsberechnung ein von Einkommensteuergesetz und Grundanteilverordnung abweichender Anteil des Grund und Bodens angenommen werden, ist ein gültiger Nachweis durch ein entsprechendes Gutachten zu erbringen.