15. Dezember 2020

Möglichkeiten der Gebäudeabschreibung

Die Höhe der Abschreibung von Gebäuden ist abhängig davon, ob es ein Betriebsgebäude oder ein Privatgebäude ist.

Aus ertragsteuerlicher Sicht sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten grundsätzlich gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA). Das Gesetz sieht bei Gebäuden fixe Abschreibungssätze vor, sofern nicht eine kürzere Nutzungsdauer (in der Regel mittels Gutachten) nachgewiesen wird. Um den erforderlichen Nachweis erbringen zu können, haben solche Gutachten bestimmte Angaben zu enthalten, die im Einzelfall nicht immer einfach zu erfüllen sind.

Gebäude im Betriebsvermögen

Zählt das Gebäude zum Betriebsvermögen, beträgt die AfA ohne Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2,5 % pro Jahr von den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Davon abweichend beträgt bei Wohngebäuden im Betriebsvermögen die AfA bis zu 1,5 %. Wurde das Wohngebäude vor 1915 erbaut, beträgt der AfA-Satz 2 %. Bei Gebäuden in Leichtbauweise wird eine AfA von bis zu 4 % p.a. anerkannt.

Gebäude im Privatvermögen

Zählt das Gebäude zum Privatvermögen und wird vermietet, so beträgt die AfA, unabhängig von der Gebäudenutzung durch den Mieter, 1,5 % pro Jahr. Bei Errichtung vor 1915 besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen AfA-Satz in Höhe von bis zu 2 % heranzuziehen.

Eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Nutzungsdauer kann durch ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten über den Bauzustand nachgewiesen werden.
Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Finanzbehörde. Das bedeutet, dass es dem Finanzamt freisteht, ein Gegengutachten zu erstellen.

Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis, dass Umstände, die eine kürzere als die gesetzliche Nutzungsdauer eines Gebäudes rechtfertigen, etwa ein schlechter Bauzustand, eine schlechte Bauausführung oder besondere statische Probleme seien. Aus dem konkret vorgelegten Gutachten waren jedoch keine Angaben über Gebäudebeeinträchtigungen bzw. Baumängel ersichtlich. Einzig der Verweis auf die nicht mehr zeitgemäße Ausstattung der Gebäude stellte keinen Baumangel im Sinne der Rechtsprechung dar. Daher verneinte das BFG ein Abweichen von der gesetzlichen Nutzungsdauer.