16. November 2020

Mahnungen zum Zahlungsverzug bei der Österreichischen Gesundheitskasse führen zu Verwirrungen

Viele Unternehmer haben zu Beginn der Corona-Pandemie das Angebot genützt, dass laufende Beiträge der ÖGK gestundet werden können. Für gestundete Beträge der Monate Februar 2020, März 2020 und April 2020 hat man grundsätzlich Zeit, diese bis zum 15.01.2021 zu begleichen.

Aber Achtung: Wenn Ihre Mitarbeiter auf Kurzarbeit waren und Sie hier eine Förderung des AMS erhalten haben, dann sind Sie verpflichtet, 39% dieser Kurzarbeitsbeihilfe an die zuständige ÖGK zu überweisen. Dies gilt auch für Kurzarbeitsbeihilfen für die Monate März 2020 und April 2020, obwohl die Beiträge dieser Monate gegebenenfalls gestundet wurden. Passiert dies nicht, muss man mit Strafen rechnen und die ÖGK beginnt bereits mit entsprechenden Kontrollen beim AMS.

Weiters ist es wichtig, dass Sie bei Zahlungen an die ÖGK immer den betreffenden Zeitraum angeben, denn wenn Beträge ohne Zeitraumangabe überwiesen werden, dann werden diese Beträge automatisch dem ältesten Rückstand zugewiesen.

Bei Entrichtung der 39% der Kurzarbeitsbeihilfe führen Sie bei der Überweisung bitte den Verwendungszweck „Beiträge Kurzarbeit“ und das jeweilige Beitragsmonat an.

So kann es zum Beispiel passieren, dass Sie den Oktober-Beitrag ohne Verweis auf den Beitragszeitraum Oktober am Zahlungsbeleg einzahlen. Damit wird dann automatisch der offene Beitrag vom Februar gedeckt. Der Beitrag Oktober bleibt somit offen, es wird gemahnt und es fallen Verzugszinsen an.

Zusätzlich hat die ÖGK nun ihr Mahnwesen verschärft und erwartet, dass die laufenden Beiträge jeweils bereits am Tag der Fälligkeit am 15. des Folgemonats am Beitragskonto der ÖGK gebucht sind.

Um Verzugszinsen zu vermeiden, ist es daher notwendig, dass Sie die Überweisung in Zukunft einige Tage vor dem 15. des Folgemonats durchführen – nicht wie bisher direkt am 15. gleichzeitig mit den Überweisungen an das Finanzamt.

Vielleicht ist es für Sie unter diesen Umständen doch interessant, einen Lastschrifteneinzug bei der zuständigen ÖGK zu beantragen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Betreuerin aus der Personalverrechnung!