11. September 2017

Immobilienertragsteuer bei Verkauf der Hauptwohnsitzliegenschaft

Insoweit die Grundstücksfläche die Größe eines für ein Eigenheim üblichen Bauplatzes übersteigt, ist der Verkauf einer Hauptwohnsitzliegenschaft immobilienertragsteuerpflichtig. Unklar ist allerdings, bis zu welcher Größe der Grundanteil steuerbefreit ist.

Die Veräußerung von einem Eigenheim oder einer Eigentumswohnung ist von der Immobilienertragsteuer befreit, wenn dieses dem Veräußerer

  •  entweder ab der Anschaffung oder Herstellung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre
  •  oder innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre

durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und dieser aufgegeben wird.

Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen.

Die Hauptwohnsitzbefreiung ist als Gebäudebefreiung konzipiert, umfasst aber auch den Grund und Boden, soweit dieser dem Eigenheim oder der Eigentumswohnung als Garten oder Nebenfläche dient. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies bei Grundstücksflächen bis zu 1.000 m² jedenfalls der Fall. Ein Grundanteil darüber hinaus sei jedoch steuerpflichtig.

Vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) war vor kurzem der Fall zu entscheiden, bei dem ein Steuerpflichtiger unter Inanspruchnahme der Hauptwohnsitzbefreiung sein Wohnhaus mitsamt einer Grundstücksfläche von rund 3.700 m² verkaufte. Während das Finanzamt die Veräußerung der Liegenschaft zum Teil der Immobilienertragsteuer aufgrund der die 1.000 m² übersteigenden Fläche unterwarf, entschied das Bundesfinanzgericht, dass die gesamte Grundstücksfläche steuerbefreit sei.

Der VwGH hob die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts jedoch auf. Nach Ansicht des VwGH bilde bei einem bebauten Grundstück das Gebäude und der Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut. Zum einheitlichen Wirtschaftsgut „bebautes Grundstück“ gehöre jedoch nur jene Grundstücksfläche, die nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit bildet. Für die Größe dieser Grundstücksfläche stellt der VwGH auf jenes Ausmaß ab, das nach der Verkehrsauffassung üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist.

Eine Antwort auf die Frage, wie groß ein Bauplatz „nach der Verkehrsauffassung“ ist, blieb der VwGH allerdings schuldig.