Gewinnplanung beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Zu Jahresende ist es ratsam nochmals zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden. Wir haben für Sie einige Steuerspartipps zusammengestellt.
Dispositionen
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ins nächste Jahr den Gewinn optimieren. Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (wie etwa Mietaufwände), die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten EUR 800,00 netto (Wert bis 2022) nicht übersteigen. Ab 2023 wird dieser Grenzwert auf EUR 1.000,00 erhöht.
Ausnützung von Abschreibungsmöglichkeiten
Für einige Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit, anstatt der „herkömmlichen“ linearen Abschreibung, die degressive Abschreibung geltend zu machen. Diese Form der Abschreibung erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % vom jeweiligen (Rest-)Buchwert.
Zudem ist für Gebäude eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen. Im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen des gesetzlich vorgesehen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-Abschreibung bei Gebäuden, sodass selbst bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 2022 noch die „volle“ dreifache Jahresabschreibung im Jahr 2022 geltend gemacht werden kann.
Gewinnfreibetrag
Einen Gewinnfreibetrag können natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften je nach Gewinnhöhe gestaffelt, bis zu einer Höhe von insgesamt maximal EUR 45.950,00 in Anspruch nehmen. Neben dem Grundfreibetrag – für Gewinne bis EUR 30.000,00 – kann für darüberhinausgehende Gewinne ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren bzw. bestimmte Wertpapiere angeschafft werden.
Investitionsfreibetrag ab 2023
Ab dem Jahr 2023 besteht die Möglichkeit, bei der Anschaffung/Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern einen Investitionsfreibetrag geltend zu machen. Dieser Investitionsfreibetrag beträgt 10 % oder 15 % (Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Investitionsfreibetrag von Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann insgesamt höchstens in Höhe von EUR 1.000.000,00 geltend gemacht werden.
Tipp:
Unter Umständen ist auch die Verschiebung einer Investition in das Jahr 2023 aufgrund des neuen Investitionsfreibetrages sinnvoll. Wir beraten Sie dazu gerne.