11. November 2021

Gewinnoptimierung durch Investitionen vor dem Jahreswechsel

Für Unternehmer ist es empfehlenswert, rechtzeitig vor dem Jahresende noch sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2021 zu optimieren, auszuschöpfen. Dazu stehen unter anderem auch folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Ausnutzen von Abschreibungsmöglichkeiten

Werden noch heuer Investitionen getätigt und erfolgt die Inbetriebnahme dieser Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2021, so steht, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2021 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis EUR 800,00 können in voller Höhe als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2020 angeschafft wurden bzw. werden, kann anstatt der „herkömmlichen“ linearen Abschreibung die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung gewählt werden. Diese Form der Abschreibung erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % vom jeweiligen (Rest-)Buchwert.

Zudem ist für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, wahlweise auch eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen: Im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen (normalerweise somit 7,5 %) und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen (normalerweise somit 5 %) des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-AfA bei Gebäuden, sodass selbst bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 2021 noch die „volle“ 3-fache Jahresabschreibung im Jahr 2021 geltend gemacht werden kann.

Gewinnfreibetrag

Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften können den bis zu 13 %igen Gewinnfreibetrag (maximal EUR 45.350,00) in Anspruch nehmen. Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Abhängig vom erwarteten Gewinn des Jahres 2021 sollte die Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter vor dem Jahresende ins Auge gefasst werden.

Fazit:
Bei aller Berechtigung von Steueroptimierung: ist die Investition grundsätzlich nicht sinnvoll, bleibt sie auch nach Berücksichtigung von Steuervorteilen zumeist eine Fehlinvestition.