Gewinnfreibetrag 2021 optimal nutzen
Vor dem Jahresende ist es ratsam zu prüfen, ob alle Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden.
Eine Möglichkeit ist der Gewinnfreibetrag, mit dem für Unternehmer ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes der Arbeitnehmer erreicht wurde.
Den Gewinnfreibetrag können natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z. B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) in Anspruch nehmen.
Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
• Grundfreibetrag: Für Gewinne bis EUR 30.000,00 steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 13 % dieses Gewinnes – maximal daher EUR 3.900,00 – zu. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.
• Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Übersteigt der Gewinn EUR 30.000,00, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinnes und beträgt für die ersten EUR 175.000,00 13 %, für die nächsten EUR 175.000,00 7 % und für die nächsten EUR 230.000,00 4,5 %.
Insgesamt können somit höchstens EUR 45.350,00 Gewinnfreibetrag im jeweiligen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden.
Begünstigte Wirtschaftsgüter
Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:
• Neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren.
• Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen (Personalrückstellungen) entsprechen. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens vier Jahre gewidmet werden müssen.
Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist unter anderem nicht möglich für:
• PKW und Kombi,
• geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. EUR 800,00, wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden),
• gebrauchte Wirtschaftsgüter,
• Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.
Hinweis:
Um Ihr Unternehmensergebnis steueroptimal zu gestalten und Investitionen planen zu können, empfehlen wir Ihnen die Erstellung einer Prognoserechnung. Wir unterstützen Sie dabei gerne.