9. September 2020

Geschäftsessen steuerlich absetzen

Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten ist es erforderlich, das Ertrags- und das Umsatzsteuerrecht zu trennen.

Umsatzsteuerrecht

 Geschäftsessen sind grundsätzlich zu 100% vorsteuerabzugsfähig, sofern sie für Werbezwecke dienen und die betriebliche oder berufliche Veranlassung überwiegt.
Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, muss der Steuerpflichtige für jede Ausgabe beweisen können.
Wie bereits berichtet, wurde für den Zeitraum von 1. Juli bis 31. Dezember 2020 die Umsatzsteuer in der Gastronomie auf 5% gesenkt.
Damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, müssen alle notwendigen Rechnungsmerkmale gemäß Umsatzsteuergesetz vorliegen.

Ertragssteuerrecht

Hier muss zwischen Werbe- und Repräsentationsaufwand unterschieden werden.
Dient ein Geschäftsessen für Werbezwecke, muss über Produkte oder Leistungen eines Unternehmens informiert werden. Aufwendungen für Werbung haben das Ziel, mögliche Neukunden oder Aufträge zu akquirieren.
Aufwendungen, die getätigt werden, um geschäftliche Kontakte aufzunehmen und diese zu pflegen sind grundsätzlich Repräsentationsaufwendungen.

Zur Gänze abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung

  • einen Leistungsinhalt darstellt, wie zum Beispiel Verpflegungskosten bei Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren.
  • einen Entgeltcharakter hat, wie zum Beispiel, wenn ein Journalist einen Informanten bewirtet. Als Gegenleistung für die Bewirtung erhält der Journalist wichtige Informationen zum Schreiben eines Artikels.
  • (nahezu) keine Repräsentationskomponente enthält, wie beispielsweise eine einfache Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.

 

Im Rahmen des „Wirtshaus-Paket“ zur Förderung der durch die Coronakrise besonders betroffenen Gastronomie, wurde unter anderem auch die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit von Geschäftsessen von bisher 50% auf 75% erhöht.

Die erhöhte Absetzbarkeit der Ausgaben für Geschäftsessen ist zeitlich befristet von 1. Juli bis 31. Dezember 2020.

Zur Gänze nicht abzugsfähig sind sämtliche Bewirtungskosten, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden, wie beispielsweise ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.