17. Januar 2022

Geplante Besteuerung von Kryptowährungen

Laut Ministerialentwurf zum Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 sollen Einkünfte aus Kryptowährungen – wie auch Einkünfte aus klassischem Kapitalvermögen – dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen. Die Neuerung soll mit 1.3.2022 in Kraft treten.

Bisher konnte man Kryptowährungen nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei verkaufen. Bei einer kürzeren Behaltefrist unterlagen etwaige Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen bereits jetzt schon dem progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55 %.

Die steuerliche Definition von „Kryptowährungen“ lautet wie folgt: „Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“

Altbestand

Altbestände sind von der geplanten Neuregelung ausgenommen. Als Altbestand gelten jedoch nur jene Kryptowährungen, die man bis Ende Februar 2021 – also ein Jahr vor Inkrafttreten der neuen Regelung – erworben hat. Somit unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowährungen, die vor 1.3.2021 angeschafft wurden, noch der einjährigen Spekulationsfrist und können nach einem Jahr steuerfrei verkauft werden.

Neuvermögen

Ab dem 1.3.2022 sollen die Einkünfte aus Kryptowährungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Die als Kapitalvermögen zu besteuernden Einkünfte aus Kryptowährungen umfassen folgende Tatbestände:

 laufende Einkünfte aus Kryptowährungen („Früchte“) und

 Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen bei natürlichen Personen dem besonderen Einkommensteuersatz von 27,5 % unterliegen. Ab 1.3.2022 soll auch ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, möglich sein.

Sollte der Steuerpflichtige keine Angaben zur Kryptowährung machen, sind folgende nachteilige Regelungen geplant:

 Werden keine Angaben zum Anschaffungszeitpunkt gemacht, soll von einer Anschaffung nach dem 28.2.2021 und damit von steuerhängigem Neuvermögen ausgegangen werden.

 Sind die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht ermittelbar,  soll im Rahmen der späteren Realisierung pauschal der halbe Veräußerungserlös als Anschaffungskosten angesetzt werden.

Hinweis:
Um dieser wirtschaftlich empfindlichen Konsequenz, lediglich den halben Veräußerungserlös als Anschaffungskosten ansetzen zu dürfen, entgehen zu können, ist eine lückenlose Dokumentation der Krypto-Bestände unerlässlich.