11. September 2017

Familienhafte Mitarbeit oder Dienstverhältnis

Bei Arbeiten von nahen Angehörigen ist zwischen einem Dienstverhältnis und einer familienhaften Mitarbeit zu unterscheiden.

 

Erbrachte Leistungen von Ehegatten und Kindern werden aus steuerlicher Sicht aufgrund der gesetzlichen Beistands- und Mitwirkungspflicht als familienhafte Mitarbeit angesehen, sofern keine besonderen vertraglichen Verpflichtungen für eine Leistung eines Familienmitgliedes für einen Betrieb eines anderen Familienmitgliedes vereinbart wurden. Bei einer familienhaften Mitarbeit sind meist andere Beweggründe als Entgeltsvorstellungen ausschlaggebend.

Familienhafte Mitarbeit

Ein familienhaftes Verhältnis liegt beispielsweise vor, wenn ein Kind im Betrieb der Eltern ohne rechtliche Verpflichtung und ohne Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit tätig wird. Dies trifft beispielsweise auf gelegentliche Telefondienste oder Botenfahrten zu.

Zahlungen an Familienangehörige für familienhafte Mitarbeit können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht abgesetzt werden; umgekehrt sind diese beim betreffenden Familienmitglied auch nicht als Einkünfte zu erfassen.

Dienstverhältnis mit Ehegatten oder Kind

Für die Annahme eines Dienstverhältnisses mit einem Ehegatten oder einem Kind muss ein vereinbarter Entgeltanspruch sowie eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen, die nach außen hin eindeutig zum Ausdruck kommen und mit Familienfremden unter gleichen Voraussetzungen vereinbart worden wären. Hierfür sind ein fremd-üblich gestalteter Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen und Führung eines Lohnkontos erforderlich.

Für den Dienstvertrag gilt unter anderem:

• Festlegung einer Entlohnung entsprechend der fachlichen Qualifikation, der Art und dem Umfang der Arbeitsleistung,

• Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeiten,

• Regelung über die Vergütung allfälliger Mehrarbeit und

• Vereinbarung über Dienstbeginn und -ende sowie Dienstort.

Darüber hinaus muss die Tätigkeit über die im Familienrecht begründete Beistands- und Mitwirkungspflicht hinausgehen und der nahe Angehörige eine sonst notwendige Arbeitskraft ersetzen.

Liegt aus steuerlicher Sicht ein Dienstverhältnis zu fremdüblichen Bedingungen vor, dann sind die Entlohnung und sämtliche sonstige, mit diesem Dienstverhältnis verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar. Der betreffende Angehörige ist bei der Sozialversicherung anzumelden.

ECA-Hinweis:

Ist ein Entgelt nicht fremdüblich, weil dieses einem Fremden in der gewählten Höhe nicht gewährt würde, ist jener Gehaltsteil steuerlich nicht abzugsfähig. Ist die Tätigkeit des nahen Angehörigen nicht nachvollziehbar und auch nicht dokumentiert, dann kann es zur gänzlichen Nichtanerkennung des Dienstverhältnisses in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht allenfalls mit strafrechtlichen Konsequenzen kommen.