14. Januar 2019

Essenszuschüsse für Arbeitnehmer

In einem aktuellen Judikat hat der Verwaltungsgerichtshof festgelegt, dass Zuschüsse für Mahlzeiten nicht in bar erfolgen dürfen.

Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern steuerfrei Essenszuschüsse (Gutscheine) gewähren. Dies gilt unabhängig davon, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers verabreicht werden (z. B. Werksküche) oder ob die Mitarbeiter außerhalb des Betriebes in Gaststätten das Essen zu sich nehmen.

Zuschüsse zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten

Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von EUR 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Als Gaststätten gelten solche, die an dem jeweiligen Arbeitstag ein Vollmenü, das einem üblichen Kantinenessen (Suppe oder Vorspeise und Hauptspeise) entspricht, anbieten.

Erfolgt nun die Gewährung von Zuschüssen zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten durch den Arbeitgeber nicht durch Essensbons, sondern durch Übergabe von Bargeldbeträgen an Arbeitnehmer, die die Einnahme von verbilligten Mahlzeiten in Gaststätten am Betriebsstandort und an Montageorten durch Zuzahlung von EUR 4,40 ermöglichen, so liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) durch die Barzahlung kein steuerfreier Essenszuschuss vor.

Somit ist die Gewährung von Zuschüssen in bar zur Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten nicht von der Steuerbefreiung erfasst, sondern als Sachbezug beim Arbeitnehmer zu versteuern.

ECA-Steuertipp:

Ausgehend von durchschnittlich 18 Arbeitstagen pro Monat können Sie Ihren Mitarbeitern Essensbons im Ausmaß von rund EUR 950,00 pro Jahr zur Verfügung stellen.