Erhöhung der Zinssätze beim Finanzamt
Aufgrund des kürzlich durch Beschluss des EZB-Rates um 0,75 Prozentpunkte erhöhten Leitzinssatzes hat die Finanzverwaltung die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs- und Beschwerdezinsen erhöht.
Der Basiszinssatz beträgt nun 0,63 %. Daraus ergibt sich mit Wirksamkeit ab 14.9.2022 ein Zinssatz von 2,63 % (bisher 1,88 %) beim Finanzamt für Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Beschwerdezinsen.
Stundungszinsen
Auf Ansuchen kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben, bei denen eine zwangsweise Einbringung in Frage kommt, Zahlungserleichterungen (Stundung oder Entrichtung von Raten) bewilligen, wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für den Unternehmer mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird.
Aussetzungszinsen
Im Fall einer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid gibt es die Möglichkeit, die Zahlung des beeinspruchten Abgabenbetrages vorerst auszusetzen. Sollte der Beschwerde nicht stattgegeben werden, so ist der strittige Betrag nachzuzahlen. Für die Dauer der Aussetzung werden Zinsen verrechnet.
Anspruchszinsen
Für Körperschaft- bzw. Einkommensteuernachzahlungen sind Anspruchszinsen an das Finanzamt zu entrichten, wenn die Nachzahlung nicht bis spätestens 30.9. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres erfolgt ist. Aber auch entstandene Guthaben aus der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer werden ab dem 1.10. des Folgejahres vom Finanzamt verzinst.
Beschwerdezinsen
Wurden bescheidmäßig vorgeschriebene Abgaben zunächst entrichtet und ergibt sich aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid, dass keine bzw. eine geringere Zahlung zu leisten gewesen wäre, und ergibt sich damit eine Abgabengutschrift, werden über Antrag für die betreffenden Zeiträume Beschwerdezinsen gutgeschrieben.