12. Juni 2019

Elektrofahrzeuge und Vorsteuerabzug

Die Anschaffung eines Elektroautos ist mit zahlreichen steuerlichen Begünstigungen verbunden und kann für den Unternehmer durchaus sinnvoll sein. Allerdings gilt es, einige Besonderheiten zu beachten.

Elektroautos

Bei herkömmlichen PKW oder Kombinationskraftwagen mit Verbrennungsmotoren ist bekanntlich ein Vorsteuerabzug von den Kosten der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb nicht möglich. Der leistungsempfangende Unternehmer hat daher den Bruttobetrag zu begleichen und kann die Vorsteuer etwa aus dem Kaufpreis, der Leasingrate, dem Treibstoff oder der Wartung nicht geltend machen. Davon abweichend ist jedoch seit 1.1.2016 bei unternehmerisch genutzten PKW oder Kombinationskraftwagen mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektroautos) ein Vorsteuerabzug möglich. Im welchem Ausmaß hängt von den Anschaffungskosten ab.

Anschaffungskosten unter EUR 40.000,00

Für den Vorsteuerabzug sind die ertragsteuerlichen Regelungen betreffend die Angemessenheit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen zu berücksichtigen. Danach gelten Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines PKW- oder Kombinationskraftwagens insoweit als angemessen (und somit als steuerlich anerkannt), als die Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) EUR 40.000,00 nicht übersteigen.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat dies nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Folge, dass bei der Neuanschaffung eines unternehmerisch genutzten E-Autos, dessen Anschaffungskosten EUR 40.000,00 nicht übersteigen, der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Voraussetzungen uneingeschränkt zusteht.

Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00

Liegen die Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000,00 und EUR 80.000,00, steht dem Unternehmer der Vorsteuerabzug in einem ersten Schritt uneingeschränkt zu. Der die Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000,00 übersteigende Teil des Vorsteuerabzugs ist in weiterer Folge durch eine Eigenverbrauchsbesteuerung entsprechend zu neutralisieren.

Beispiel:

Ein Unternehmer schafft ein E-Auto, welches ausschließlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet wird, am 10.1.2016 um EUR 60.000,00 (brutto) an. Der Vorsteuerabzug steht zunächst zur Gänze in Höhe von EUR 10.000,00 (60.000/120*20) zu. Jener Teil der Anschaffungskosten, der die Grenze von EUR 40.000,00 überschreitet, unterliegt im Jahr der Anschaffung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Der Unternehmer hat daher EUR 3.333,33 (20.000/120*20) an Umsatzsteuer an das Finanzamt wieder abzuführen. Wirtschaftlich betrachtet ist daher der Vorsteuerabzug bei E-Autos mit EUR 6.666,67 gedeckelt (40.000/120*20). Sinngemäß ist auch bei Aufwendungen im Zusammenhang mit der Miete oder dem Betrieb eines E-Autos vorzugehen.

Anschaffungskosten über EUR 80.000,00

Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 % und sind sie somit höher als EUR 80.000,00, steht kein Vorsteuerabzug zu.

Ebenso berechtigen PKW oder Kombinationskraftwagen, die sowohl Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können (z. B. Hybridfahrzeuge) nicht zum Vorsteuerabzug.

Elektrofahrräder

Nach herrschender Verwaltungsmeinung sind Elektrofahrräder und auch Selbstbalance-Roller als „zu den Krafträdern gehörend“ qualifiziert. Damit wird der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung von Elektrofahrrädern verwehrt.

Diese Verwaltungsmeinung ist aus vielen Gründen unverständlich. E-Fahrräder sind aus wirtschaftlicher Sichtweise und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung wohl als Fahrrad zu beurteilen. Entsprechend ist auch die kraftfahrrechtliche Einordnung, wonach E-Fahrräder auf Radwegen fahren sollen/dürfen.

Nach dem Ministerratsvortrag zur Steuerreform am 8.5.2019 wurde in Aussicht gestellt, ab dem Jahr 2020 den Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder zu ermöglichen. Die Gesetzwerdung bleibt insbesondere aufgrund der aktuellen politischen Ereignisse abzuwarten.