Die Wiederauferstehung des Investitionsfreibetrags
Mit der Ökosozialen Steuerreform erfolgt als wirtschaftsfördernde Maßnahme mit Wirksamkeit ab 1.1.2023 die neuerliche Einführung eines Investitionsfreibetrags (IFB) – in unserer Oktober-Ausgabe haben wir davon schon berichtet. Er stellt eine zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe dar und soll durch einen erhöhten Freibetragssatz für ökologisch relevante Wirtschaftsgüter Investitionsanreize insbesondere im Bereich der Ökologisierung schaffen.
Die persönlichen Voraussetzungen für den Ansatz eines IFB
Der Investitionsfreibetrag kann von natürlichen und juristischen Personen in Anspruch genommen werden, wenn die betreffende Person betriebliche Einkünfte erzielt.
Da rein vermögensverwaltende Körperschaften aufgrund der gesetzlichen Fiktion stets betriebliche Einkünfte erzielen, ist nach den Erläuternden Bemerkungen zur Wiedereinführung des IFB zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Geltendmachung des IFB auch dann berechtigt, wenn diese ausschließlich vermietend tätig ist.
Der Ansatz des Investitionsfreibetrags setzt die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder durch eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.
Freibetragssatz und Bemessungsgrundlage
Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10 % und im Bereich Ökologisierung 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen. Er kann in einem Wirtschaftsjahr insgesamt höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1.000.000,00 geltend gemacht werden. Umfasst das Wirtschaftsjahr nicht zwölf Monate, ist für jeden Monat ein Zwölftel des Höchstbetrages anzusetzen.
Der Höchstbetrag ist nach den Erläuternden Bemerkungen zur Wiedereinführung des IFB betriebsbezogen zu betrachten. Bei Personengesellschaften und bei Kapitalgesellschaften sei dabei jeweils von einem einheitlichen Betrieb auszugehen. Bei einer Unternehmensgruppe steht der Investitionshöchstbetrag je Körperschaft zu. Hat ein Einzelunternehmer mehrere Betriebe, kann für jeden dieser Betriebe der Investitionshöchstbetrag in Anspruch genommen werden.
Vom Ansatz eines IFB erfasste Wirtschaftsgüter
Ein Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die
- nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden,
- eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren aufweisen,
- ungebraucht sind und
- inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zuzurechnen sind. Wirtschaftsgüter, die aufgrund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend außerhalb eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaats eingesetzt werden, gelten als nicht einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zurechenbar.
Vom Ansatz eines IFB ausgeschlossene Wirtschaftsgüter
Von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags ausgenommen sind insbesondere
- Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden.
- Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung (AfA) vorgesehen ist. Dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.
- geringwertige Wirtschaftsgüter.
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen oder von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben werden.
- gebrauchte Wirtschaftsgüter.
- Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.
IFB und andere Förderungen
Der Investitionsfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag können kombiniert nicht jedoch für ein und dieselbe begünstigte Investition geltend gemacht werden.
Da der Ansatz des Investitionsfreibetrages über eine maximale Investitionssumme betraglich gedeckelt ist, können nach den Erläuternden Bemerkungen zur Wiedereinführung des IFB neben dem IFB gleichzeitig auch forschungsfördernde Maßnahmen in Anspruch genommen werden. Dies betrifft zum Beispiel die Forschungsprämie.
Zeitpunkt der Inanspruchnahme
Die Inanspruchnahme eines IFB ist ein Wahlrecht, das nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden kann. Im Fall der Anschaffung ist für die Bestimmung des Anschaffungsjahres die zeitliche Lage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Im Fall der Herstellung definiert der Zeitpunkt der Fertigstellung das maßgebliche Herstellungsjahr.
Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von den aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.
Hinweis:
Da der Investitionsfreibetrag erstmalig für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden kann, bei denen der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.2022 liegt, können vor dem 1. Jänner 2023 angefallene Teilbeträge von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Bemessung des Investitionsfreibetrags einbezogen werden.
Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist nach den Erläuternden Bemerkungen zur Wiedereinführung des IFB der Investitionsfreibetrag im Jahr der Änderung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.
Nachversteuerung bei Nichteinhaltung der Behaltefrist
Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden diese Wirtschaftsgüter ins Ausland verbracht, ist der Investitionsfreibetrag im Jahr des Ausscheidens oder des Verbringens ins Ausland insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.
Im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffes kommt es zu keiner Nachversteuerung. Gleiches gilt, wenn das betreffende Wirtschaftsgut zur entgeltlichen Überlassung in einen Mitgliedstaat der EU oder in einen Staat des EWR verbracht wird.
Formale Anforderungen
Die Inanspruchnahme des IFB erfolgt über den diesbezüglichen Ausweis in der Steuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle sowie über den Ausweis des IFB im Anlageverzeichnis bei den betreffenden Wirtschaftsgütern. Das Anlageverzeichnis mit dem IFB-Ausweis ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Fazit:
Der Ansatz eines IFB kann zu einem Verlust führen oder einen Verlust erhöhen. Der Verlust aus dem Ansatz eines IFB ist uneingeschränkt vortragsfähig und kann uneingeschränkt mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Der Ansatz eines IFB auch in Verlustjahren ist daher steuerlich jedenfalls vorteilhaft.