Die KFZ-Nutzung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis führt meistens zum Ansatz eines Sachbezuges
Aufgrund von Verschärfungen in den Lohnsteuerrichtlinien und der strengeren Sicht- bzw. Vorgehensweise der Finanzbehörden und der Gesundheitskassen im Zuge von Abgaben- und Beitragsprüfungen ist die sachbezugsfreie Verwendung von sogenannten (Montage-) und Spezialfahrzeugen nur mehr für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte möglich.
Für die eindeutige Beweiserbringung, dass ausschließlich nur Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte privat zurückgelegt werden, ist grundsätzlich die Führung eines Fahrtenbuches notwendig. Den diesbezüglichen Beweis muss das Unternehmen erbringen.
Die private Nutzung dieser Fahrzeuge in der Freizeit und an Wochenenden ist sachbezugsfrei nicht möglich.
Die KFZ-Nutzung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis
Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen grundsätzlich nicht nur Geldbezüge, sondern auch geldwerte Vorteile, die dem Dienstnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Gute kommen. Kann ein Arbeitnehmer ein KFZ des Arbeitgebers auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) benutzen, ist dafür ein Sachbezugswert zu ermitteln. Dieser erhöht die Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnnebenkosten. Für bestimmte Spezialfahrzeuge ist ein Sachbezugswert jedoch nicht immer anzusetzen.
Die Höhe des monatlich anzusetzenden Sachbezuges
Der monatliche Sachbezug beträgt 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (maximal jedoch EUR 960,00). Für besonders schadstoffarme KFZ verringert sich der Sachbezugswert auf 1,5 % (maximal jedoch EUR 720,00). Für KFZ mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektroautos) ist ein Sachbezugswert von EUR 0,00 anzusetzen. Für Hybridfahrzeuge gilt dies jedoch nicht, da diese keinen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweisen.
Beträgt die Fahrstrecke für Privatfahrten (inkl. Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) nicht mehr als 6.000 km pro Jahr, ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Dieser beträgt sodann monatlich 1 % (maximal EUR 480,00) bzw. 0,75 % für schadstoffarme KFZ (maximal EUR 360,00).
Spezialfahrzeuge
Wird ein Firmenfahrzeug lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein sogenanntes Spezialfahrzeug ist oder nicht.
Ein Sachbezugswert ist für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dann nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt. Spezialfahrzeuge sind KFZ, die auf Grund ihrer Ausstattung eine private Nutzung praktisch ausschließen (z. B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank). Zudem ist für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Sachbezug anzusetzen, soweit Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal- LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.
Zu einem Service- oder Montagewagen umgebaute Klein-LKW sind nicht zwingend als Spezialfahrzeug zu werten. Klein-LKW sind nur dann als begünstigte Spezialfahrzeuge zu qualifizieren, wenn aufgrund der Ausstattung und ständigen Verwendung als Spezialfahrzeug eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Hinweise für einen derartigen Ausschluss sind eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.
Tipp:
Wird ein Spezialfahrzeug nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte privat genutzt, ist ein abgaben- und beitragspflichtiger Sachbezug nach allgemeinen Vorgaben zu berücksichtigen. Wird ein Firmenfahrzeug hingegen lediglich für die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort privat verwendet, kann nur ein Spezialfahrzeug beitrags- und abgabenfrei genutzt werden. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.