9. Oktober 2017

Details zum „Beschäftigungsbonus“ – gilt noch bis 31.1.2018

Im Leitartikel unseres ECA-Monats August 2017 haben wir Sie über die durchaus erfreuliche Initiative informiert, den Arbeitsmarkt durch die Einführung des sogenannten „Beschäftigungsbonus“ zu sensibilisieren und die Unternehmen durch eine befristete Senkung der Lohnnebenkosten für zusätzlich neu eingestellte Mitarbeiter zu entlasten.

 

Es wäre jedoch nicht Österreich, würde man den Zugang zu diesem Bonus nicht durch eine 21-seitige schwerlesbare Richtlinie erschweren. Allein die Berechnung des „Referenzwertes“ bei Betrieben mit saisonalen Schwankungen im Beschäftigungsstand oder bei Betrieben im Wachstum wird ohne professionelle Hilfe nur schwer möglich sein. Dazu kommt der Zeitdruck!

Die Antragstellung muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Einstellung erfolgen, wobei dieser Antrag auch vom Steuerberater mitunterfertigt werden muss. Durch diese Mitunterfertigung wird die Entwicklung des Beschäftigtenstandes und die Ermittlung des Referenzwertes bestätigt. Der Zuwachs wird nach Köpfen gezählt, wobei Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte und Leiharbeiter ausgenommen sind. Der Zuwachs selbst muss einem Vollzeitäquivalent – also zumindest einer 38,5 Wochenstunden-Kraft – entsprechen. Weiters muss der Lebenslauf des zusätzlich einzustellenden Mitarbeiters (Arbeitslosigkeit, Schulungsmaßnahmen, Schulabbrecher oder Jobwechsler) hinsichtlich der verschiedenen Fristen (4 – 12 Monate) durchforstet werden.

Schlussendlich kann die Förderung erst 12 Monate nach Einstellung des förderbaren Mitarbeiters abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass dieser Mitarbeiter zumindest 4 Monate durchgehend beschäftigt war und es zum Zeitpunkt der Abrechnungen keinen Abgabenrückstand gibt. Die Beantragung, Abwicklung und Abrechnung erfolgt für Betriebe, die der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zuzurechnen sind über die Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) und alle anderen Betriebe über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS).

Insgesamt beträgt der Rahmen für diese Förderung rund EUR 2. Mrd. Sobald dieser Fördertopf geleert ist, gibt es keine weitere Förderung. Es ist daher zu befürchten, dass der Beschäftigungsbonus vor allem Großunternehmen wie MAGNA etc. nützt und unsere Klein- und Mittelbetriebe ähnlich wie bei der Investitionszuwachsprämie teilweise leer ausgehen werden.

ECA-Steuertipp:

Sollten Sie zusätzliche Mitarbeiter einstellen wollen, fragen Sie uns rechtzeitig. Wir helfen Ihnen bei der Antragstellung!

ACHTUNG: Anträge im Programm Beschäftigungsbonus können noch bis 31.1.2018 über den aws-Fördermanager eingereicht werden. Dies gilt sowohl für Erstantragstellungen als auch für Nachmeldungen von zusätzlichen Beschäftigungsverhältnissen. Für das zeitgerechte Einlangen der Anträge ist das Absenden am aws-Fördermanager erforderlich. Begonnene aber noch nicht abgesendete Anträge können nach dem 31.1.2018 nicht mehr entgegengenommen werden. Link zur Presseaussendung