Der ORF-Beitrag im betrieblichen Bereich
Am 8. September 2023 wurde das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit diesem Gesetz wurde mit Wirkung ab 1.1.2024 die sogenannte GIS-Gebühr durch den neuen ORF-Beitrag ersetzt. Der ORF-Beitrag ist unter bestimmten Voraussetzungen auch von Unternehmern zu entrichten.
Der ORF-Beitrag
Der ORF-Beitrag ist unabhängig von einem Empfangsgerät von Privatpersonen („Beitragspflicht im privaten Bereich“) und von Unternehmern („Beitragspflicht im betrieblichen Bereich“) als sogenannte Beitragsschuldner zu entrichten. Für 2024 ist der Beitrag mit EUR 15,30 monatlich festgesetzt und darf diesen Betrag auch in den Jahren 2025 und 2026 nicht übersteigen. Insbesondere zur Kulturförderung heben vier Bundesländer mit dem ORF-Beitrag zusätzlich eine Landesabgabe von monatlich EUR 3,10 (Tirol), EUR 4,60 (Burgenland und Kärnten) und EUR 4,70 (Steiermark) ein.
Beitragspflichtige Unternehmer
Unternehmer haben für eine Betriebsstätte je Gemeinde einen ORF-Beitrag zu entrichten, wenn mit der Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr eine Kommunalsteuerpflicht verbunden war. Als Unternehmer im Sinne des ORF-Beitrags-Gesetzes gelten alle Unternehmer nach dem Kommunalsteuergesetz.
Ist ein Unternehmer aufgrund einer mildtätigen oder gemeinnützigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altenfürsorge im vorangegangenen Kalenderjahr von der Kommunalsteuerpflicht befreit, dann entfällt auch die Pflicht für die Entrichtung eines ORF-Beitrags.
Besteht für eine im Inland gelegene Adresse eine Beitragspflicht im betrieblichen Bereich oder greift die beschriebene Befreiung von dieser Beitragspflicht, dann besteht für diese Adresse keine Beitragspflicht im privaten Bereich, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte dort entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
Höhe des Beitrags für Unternehmer
Die Bemessungsgrundlage zur Bestimmung des ORF-Beitrags für Unternehmer ist abhängig von der Summe der Arbeitslöhne, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer der in einer Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind. Die Begriffe „Arbeitslöhne“ und „Dienstnehmer“ sind dabei jeweils im Sinne des Kommunalsteuergesetzes zu verstehen.
Die Höhe des monatlich zu leistenden ORF-Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
- bis EUR 1,6 Mio.: 1 ORF-Beitrag,
- bis EUR 3,0 Mio.: 2 ORF-Beiträge,
- bis EUR 10 Mio.: 7 ORF-Beiträge,
- bis EUR 50 Mio.: 10 ORF-Beiträge,
- bis EUR 90 Mio.: 20 ORF-Beiträge,
- über EUR 90 Mio.: 50 ORF-Beiträge.
Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer jedoch maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten. Der ORF-Beitrag ohne Landesabgabe kann daher für einen Unternehmer aktuell monatlich zwischen EUR 15,30 und EUR 1.530,00 betragen.
Beitragsfestsetzung
Zum Zweck der Erhebung des ORF-Beitrags werden an die gesetzlich damit betraute ORF-Beitrags Service GmbH bis jeweils 15. April eines jeden Kalenderjahres durch den Bundesminister für Finanzen die Daten der Kommunalsteuererklärungen übermittelt. Auf Verlangen der ORF-Beitrags Service GmbH sind dieser insbesondere vom Finanzamt, der Österreichischen Gesundheitskasse oder einer Gemeinde die Berichte über Kommunalsteuerprüfungen vorzulegen.
Die Festsetzung des ORF-Beitrags erfolgt durch die ORF-Beitrags Service GmbH mittels Zahlungsaufforderung auf Grundlage der bereitgestellten Daten. Eine bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags erfolgt bei einer nicht zur Gänze fristgerechten Entrichtung der Beiträge oder wenn eine bescheidmäßige Festsetzung vom Beitragsschuldner verlangt wird. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Mit Zahlungsaufforderung festgesetzte Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig.
Meldepflichten
Unternehmer haben den Beginn und das Ende der Beitragspflicht sowie eine Änderung der Firma, der E-Mail-Adresse, der Firmenbuchnummer, der Vereinsregisterzahl oder der GISA-Zahl und der Steuernummer bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Meldeverpflichtung ist eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,00 geahndet werden.
Hinweis:
Bei Beginn und Ende der Kommunalsteuerpflicht sowie bei Änderung von Firmenstammdaten ist nunmehr auch die Meldeverpflichtung nach dem ORF-Beitrags-Gesetz in Evidenz zu nehmen.