Besteuerungsrecht von Pensionsbezügen von ehemals selbständigen Ärzten
Wenn Selbständige nach Pensionsantritt in einen anderen Staat ziehen, stellt sich die Frage, wie und wo die Pensionseinkünfte zu versteuern sind.
Das Finanzministerium hat sich mit der Zuordnung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Pensionseinkünfte eines Arztes, der nach seiner Pensionierung in Griechenland ansässig geworden ist, beschäftigt.
Ein Arzt, der in Österreich selbständig erwerbstätig war, zog nach seiner Pensionierung nach Griechenland. Seine Pensionseinkünfte stammen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und andererseits aus der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Ärztekammer. Nun stellte sich die Frage, ob die Pensionseinkünfte in Griechenland oder Österreich zu besteuern sind.
Das Finanzministerium kommt zum Ergebnis, dass die Pensionseinkünfte aus einer ehemaligen selbständigen Tätigkeit nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland im Ansässigkeitsstaat zu besteuern ist. Damit hat sich der pensionierte Arzt in Griechenland beim Finanzamt anzumelden und sich um die korrekte Besteuerung zu kümmern. Die Besteuerung in Österreich fällt damit zur Gänze weg. Auch das ist dem Finanzamt anzuzeigen und nachzuweisen.
Hinweis:
Wenn Sie eine Änderung des Wohnorts in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben verwaltungs- und sozialrechtlichen Fragestellungen immer auch steuerrechtliche Probleme zu lösen sind.