16. Juli 2020

Begünstigungen für Sportler im Sportverein

Um trotz des COVID-19 bedingten Entfalls von Trainings und Wettkämpfen eine steuerfreie Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler zu ermöglichen, wurde eine eigene gesetzliche Regelung geschaffen.

Für steuerlich begünstigte („gemeinnützige“) Vereine bestehen aus abgabenrechtlicher Sicht zahlreiche Befreiungs- und Begünstigungsbestimmungen. Dies kann im Einzelfall etwa auch für die Gewährung von Vorteilen und Bezügen des Vereins an seine Funktionäre, Vereinsmitglieder und sonstige Helfer gelten. Eine besondere Befreiungsbestimmung besteht bei „Zuwendungen“ eines Sportvereins zur Abgeltung von Reiseaufwendungen seiner Sportler und Sportbetreuer.

Keine Steuerpflicht und Sozialversicherungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Sportvereinen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbe-
treuer (z. B. Trainer, Masseure) gewährt werden, sind in Höhe von EUR 60,00 pro Einsatztag, höchstens aber EUR 540,00 pro Kalendermonat von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit. Unter denselben Voraussetzungen unterliegen derartige pauschale Reisaufwandsentschädigungen auch nicht der Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG, wobei es dafür zusätzlich erforderlich ist, dass es sich bei der sportlichen Tätigkeit lediglich um einen Nebenberuf handelt.

Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Verein einzeln aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt nur ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Weiters muss mittels (gesonderter) Abrechnung (mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer) dokumentiert werden, dass pauschale Aufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden.

Abgrenzung zu Gehaltszahlungen

Werden unabhängig von den Einsatztagen (monatliche) Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt, dann ist dies ein Indiz, dass keine pauschalen Aufwandsentschädigungen, sondern ein vereinbartes Fixum vorliegen. Ein monatliches (fixes) Gehalt ist somit nach den allgemeinen steuerlichen Bestimmungen gegebenenfalls zu versteuern und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

COVID-19-Regelung

Trotz des Entfalls von gemeinsamen Trainings und Wettkämpfen (und damit von Einsatztagen) können begünstigte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt werden, wenn aufgrund der COVID-19 Krise Sportstätten gesperrt wurden und damit keine Einsatztage stattfinden konnten. Allerdings müssen alle Voraussetzungen (Ausübung in nebenberuflicher Tätigkeit, Einhaltung der Tageshöchstgrenze von EUR 60,00 bzw. Monatsgrenze von EUR 540,00) für den begünstigten Bezug erfüllt sein. Diese Ausnahmeregelung gilt für Zeiträume im Jahr 2020, in welchen die Sportstätten gesperrt waren.

>  Tipp:
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beurteilung, ob begünstigte pauschale Reiseaufwandsentschädigungen zur Auszahlung gebracht werden können.