9. April 2019

Außergewöhnliche Belastungen vermindern die Steuerlast

Private Aufwendungen sind steuerlich nicht relevant. Sie können aber dann als außergewöhnliche Belastung aufgrund einer besonderen persönlichen Situation, wie zum Beispiel einer Behinderung steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Belastung

  • außergewöhnlich ist,
  • zwangsläufig erwachsen ist
  • und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist.

Außergewöhnlich ist eine Belastung, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-/Vermögensverhältnisse erwächst. Die Zwangsläufigkeit ist gegeben, wenn man sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird durch den Selbsthalt berücksichtigt. Dieser beträgt zwischen 6 % und 12 % des Jahreseinkommens und ist abhängig von diesem.

Pensionistin mit Behinderung und geringer Pension

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob eine Pensionistin mit Behinderung und geringer Pension die Aufwendungen für Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung steuermindernd im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen kann.

Das Bundesfinanzgericht sah zunächst in den Kosten für Essen auf Rädern typische Kosten der Lebensführung, weshalb es dem Aufwand an der Außergewöhnlichkeit mangele. Bei der Beurteilung der Außergewöhnlichkeit ist nach Ansicht des VwGH jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine behinderungsbedingte laufende Verpflegung und nicht um eine bloß gelegentliche handelt, was für die Außergewöhnlichkeit spricht. Weiters bilden für die Beurteilung der Außergewöhnlichkeit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Pensionistin den Maßstab. Der VwGH gab der Pensionistin Recht