11. September 2017

Aufteilung von Immobilien bei Ehescheidung

Kommt es im Zuge einer Ehescheidung zur Aufteilung privater Immobilien, können damit erhebliche steuerliche Konsequenzen verbunden sein. Dies betrifft insbesondere die Immobilienertragsteuer und die Grunderwerbsteuer.

 

Immobilienertragsteuer

Werden anlässlich einer Ehescheidung im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse auch Liegenschaften übertragen, gilt dieser Vorgang als unentgeltlich. Eine Immobilienertragsteuer fällt daher nicht an.

Zu einer Immobilienertragsteuerpflicht kann es allerdings kommen, wenn Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse mit Wirtschaftsgütern getauscht werden, die nach ehegesetzlichen Grundsätzen nicht der Aufteilung unterliegen.

Beispiel: Ein Ehepaar betreibt gemeinsam eine OG an der die Ehefrau und der Ehemann jeweils mit 50 % beteiligt ist. Im Eigentum des Ehepaars steht zusätzlich eine zur Erzielung von Mieteinkünften genutzte Eigentumswohnung. Die Eigentumswohnung wurde aus ehelichen Ersparnissen gekauft. Im Zuge der Scheidung soll das Vermögen derart aufgeteilt werden, dass ein Ehepartner seinen 50%igen OG-Anteil auf den anderen Ehepartner überträgt und im Gegenzug die Anteile des anderen Ehepartners an der Eigentumswohnung erhält.

Bei Umsetzung dieser Vermögensaufteilung kommt es zu einem immobilienertragsteuerpflichtigen Tauschvorgang: Denn im Gegenzug für die Übertragung der aus gemeinsamen Ersparnissen erworbenen Eigentumswohnung wird der aufgrund ehegesetzlicher Bestimmungen nicht aufzuteilende OG-Anteil in Höhe von 50 % übergeben.

Grunderwerbsteuer

Grundstücksübertragungen im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anlässlich einer Scheidung lösen Grunderwerbsteuerpflicht aus. Diese wird vom sogenannten „Grundstückswert“ unter Anwendung des Stufentarifs bemessen. Der Stufentarif sieht für die ersten EUR 250.000,00 einen Steuersatz von 0,5 %, für die nächsten EUR 150.000,00 einen Steuersatz von 2 %, und darüber hinaus von 3,5 % vor.

Wird allerdings der Aufteilungsanspruch erst nach Ablauf von einem Jahr ab Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht, kann es zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung dieses günstigeren Stufentarifs kommen.

ECA-Steuertipp:

Mit welchen ertragsteuerlichen sowie grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen Grundstücksübertragungen infolge einer Ehescheidung tatsächlich verbunden sind, ist stets im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Gerne unterstützen wir Sie in der Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen einer überlegten Vermögensaufteilung.