11. August 2022

Anti-Teuerungspaket gegen Einkommensverlust

Die Regierung hat ein milliardenschweres Paket gegen die Teuerung geschnürt. Mit dem Anti-Teuerungspaket will die Regierung ab 2023 auch die kalte Progression abschaffen.

Entlastungmaßnahmen

 Im August werden EUR 180,00 für jedes Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.

 Im September fließen EUR 300,00 für Menschen mit geringem Einkommen wie etwa Sozialhilfebezieher, Arbeitslose und Mindestpensionisten.

 Im Oktober erhalten alle in Österreich lebenden Erwachsenen EUR 250,00 Klimabonus plus weitere EUR 250,00 Teuerungsbonus. Für jedes Kind kommen noch EUR 250,00 dazu.

 Der erhöhte Familienbonus (EUR 2.000,00 statt EUR 1.500,00) und der erhöhte Kindermehrbetrag (EUR 550,00 statt EUR 450,00) werden auf das ganze Jahr 2022 vorgezogen.

 Einführung eines einmaligen Teuerungsabsetzbetrags für 2022 in Höhe von EUR 500,00. Bei Einkommen zwischen EUR 1.100,00 und EUR 1.800,00 greifen die EUR 500,00 voll, darunter gibt es eine Einschleifung durch den Sozialversicherungsdeckel, darüber eine Einschleifregelung bis EUR 2.500,00.

 Verlängerung des Wohnschirms (Schutz vor Delogierung).

 Der Digi-Scheck für Lehrlinge (bis zu drei mal EUR 500,00 pro Jahr) wird bis 2024 verlängert.

Abschaffung der „kalten Progression“

Ab 2023 wird die kalte Progression vollständig abgeschafft. Grenzbeträge der Progressionsstufen (mit Ausnahme der 55%-Stufe) sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) werden automatisch um zwei Drittel der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 01.01. des Folgejahres angehoben.

Valorisierung von Sozialleistungen

Ab 01.01.2023 werden das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie das Kinderbetreuungsgeld (inkl. Familienzeitbonus) valorisiert. Die Basis für die jährliche Valorisierung ist die Inflation im Zeitraum Juli bis Juni.

Direktzuschuss für energieintensive Unternehmen

Unternehmen, die heuer besonders unter den hohen Energiekosten leiden, werden 2022 mittels eines Zuschusses für Energie entlastet.

Tipp:
Haben sich die Energiebeschaffungskosten ihres Unternehmens im Jahr 2021 auf mindestens 3% des Produktionswertes sowie die nationale Energiesteuer im Jahr 2021 auf 0,5% des Mehrwertes belaufen, kann für das Jahr 2022 ein Energiekostenzuschuss beantragt werden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Beantragung.

Strompreiskompensation

2022 wird die Strompreiskompensation für Unternehmen einen Teil der indirekten CO2-Kosten rückvergüten, die durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise tatsächlich entstehen. Die Mittel zur Bedeckung der Förderungen sind mit 75% der Einnahmen aus den Versteigerungserlösen des Jahres 2021 begrenzt.

Teuerungsprämien für Arbeitnehmer

Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 auf Grund der gestiegenen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, ist diese Zahlung steuerlich begünstigt. Derartige zusätzliche Zahlungen werden als „Teuerungsprämie“ im Kalenderjahr 2022 bzw. 2023 bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 3.000,00 steuerfrei und sozialversicherungsfrei sein, auch weitere Lohnnebenkosten fallen nicht an. Davon sind EUR 1.000,00 an eine entsprechende kollektive Regelung (lohngestaltende Vorschrift) gebunden, EUR 2.000,00 können auch einzelnen Arbeitnehmer gewährt werden. Der Deckel von EUR 3.000,00 soll auch Zahlungen der Mitarbeitergewinnbeteiligung berücksichtigen.

Verschiebung der CO2-Bepreisung

Die CO2-Bepreisung wird von Juli 2022 auf Oktober 2022 aufgeschoben.

Senkung der Lohnnebenkosten

Die Lohnnebenkosten werden dauerhaft um 0,3 Prozentpunkte gesenkt. Der UV-Beitrag wird um 0,1 Prozentpunkte, der Beitrag zum FLAF um 0,2 Prozentpunkte auf 3,7 Prozent abgesenkt.