Anstellung von Ärzten in Ordinationen und Gruppenpraxen
Die Anstellung von Ärzten in Ordinationen oder Gruppenpraxen war gesetzlich zunächst nicht vorgesehen. Aufgrund einer Änderung des Ärztegesetzes ist die Anstellung von Ärzten nun unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Ärzten, die in Ordinationen oder Gruppenpraxen mitarbeiten, birgt Unsicherheiten.
Im Rahmen von Prüfungen der lohnabhängigen Steuern und Abgaben wurde in diesen Fällen durch die Behörden immer wieder das Vorliegen von Dienstverhältnissen bejaht. Die Folge war die Vorschreibung von Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer), die dann nachzuzahlen waren.
Nun ist die Anstellung von Ärzten im Rahmen von echten Dienstverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Anstellung von Ärzten
Die neue Regelung sieht vor, dass in Einzelordinationen Ärzte im Umfang eines Vollzeitäquivalents von 40 Stunden pro Woche, in Gruppenpraxen (egal wie viele Gesellschafter) im Umfang von zwei Vollzeitäquivalenten angestellt werden dürfen, wobei ein Vollzeitäquivalent zur Anstellung von höchstens zwei Ärzten berechtigt.
Das bedeutet, dass eine Einzelordination maximal zwei Ärzte im Umfang von 40 Stunden pro Woche und eine Gruppenpraxis maximal vier Ärzte im Umfang von 80 Stunden pro Woche anstellen darf.
Bei zukünftigen Primärversorgungseinheiten darf die zulässige Anzahl der angestellten Ärzte auch überschritten werden, sofern dies mit der RSG-Planung (Regionaler Strukturplan Gesundheit) übereinstimmt.
Die Anstellung darf nur im Fachgebiet der Einzelordination bzw. des Gesellschafters der Gruppenpraxis erfolgen.
Für Patienten soll das Recht auf eine freie Arztwahl erhalten bleiben. Kassenärzte oder Kassengruppenpraxen dürfen Ärzte nur anstellen, wenn die Kasse zustimmt. Für die Bezahlung der bei niedergelassenen Ärzten bzw. Gruppenpraxen angestellten Ärzte soll ein Kollektivvertrag abgeschlossen werden.
Bei der Anstellung von zusätzlichen Ärzten in der Ordination bzw. Gruppenpraxis wird vorausgesetzt, dass die Ordinationsinhaber bzw. die Gesellschafter der Gruppenpraxis weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig sind. Bei der Anstellung handelt sich nicht um eine Vertretung der Ordinationsinhaber.
Durch die zusätzliche Anstellung von Berufskollegen soll es zu einer Ausweitung des Leistungsvolumens der Ordination, zu einer Entlastung der Ordinationsinhaber und zu Erleichterungen beim Einstieg von Jungärzten kommen. Auch die Rolle des Hausarztes und die Gesundheitsversorgung vor Ort sollen dadurch gestärkt werden.
Ärztliche Vertretungen
Zusätzlich zum möglichen Anstellungsverhältnis wird im Ärztegesetz nun auch die ärztliche Vertretung der Ordina-
tionsinhaber bzw. der Gesellschafter der Gruppenpraxen geregelt.
Unter Vertretung versteht der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Fortführung einer Ordination durch einen anderen Arzt im Falle der persönlichen Verhinderung des Ordinationsinhabers. Ist der sogenannte Vertretungsarzt überwiegend, also zu mehr als 50 %, nicht gleichzeitig mit dem Ordinationsinhaber ärztlich tätig, so ist der Vertretungsarzt laut ÄrzteG nicht anzustellen, sondern er hat wie bisher seine Leistungen als freiberuflicher Arzt mittels Honorarnoten abzurechnen.
ECA-Steuertipp:
In jedem Fall der Zusammenarbeit ist es zu empfehlen, das etwaige Vorliegen von steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnissen zu prüfen. Wir beraten Sie gerne!