Anspruch auf Arbeitslosengeld beim AMS für Unternehmer
Unternehmer, die bereits vor dem 1.1.2009 selbstständig erwerbstätig waren, behalten ihren durch eine unselbstständige Tätigkeit erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitlich unbeschränkt.
Das gilt auch für Unternehmer, die nach dem 1.1.2009 eine selbstständige Tätigkeit begonnen und vor ihrer Selbstständigkeit zumindest fünf Jahre unselbstständig erwerbstätig waren.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Arbeitslosenunterstützung ist die Ruhendmeldung des Gewerbes bei der WKO und Abmeldung von der SVS.
Ihre Pflichtversicherung endet mit dem Letzten des Kalendermonats, in der die Gewerbeberechtigung bei der Wirtschaftskammer ruhend gemeldet oder bei der Gewerbebehörde zurückgelegt wurde.
> Hinweis:
Als neuer Selbstständiger kann die spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit ein Problem verursachen. Liegen die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit bei vorübergehendem Arbeitslosenbezug und anschließender Wiederaufnahme der Tätigkeit im selben Jahr über der Geringfügigkeitsgrenze, ist – anders als bei Gewerbetreibenden – das Arbeitslosenentgelt im vollen Ausmaß an das AMS zurückzuzahlen.