12. Juni 2019

Ärztliche Hausapotheke und Vorsteuerabzug

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschäftigte sich mit der Höhe des Vorsteuerabzugs für ein neu errichtetes Gebäude, in dem ein praktischer Arzt seine Ordination samt Hausapotheke betreibt.

Seitdem vom VwGH bereits vor einigen Jahren ein Urteil ergangen ist, dürfen Vorsteuern aus der Errichtung oder dem Erwerb eines Gebäudes nur für jene Flächen abgezogen werden, die mit der Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zusammenhängen. Bis dahin wurden die Vorsteuern für das gesamte Gebäude zumeist nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zum Gesamtumsatz aufgeteilt, was häufig einen höheren anteiligen Vorsteuerabzug zur Folge hatte.

Im vorliegenden Fall, der übrigens von einer ECA-Kanzlei erfolgreich betreut wurde, ist das Finanzamt allerdings über das Ziel hinausgeschossen. Vorsteuern wurden nur für den Apothekenraum und teilweise für den Warte- bzw. Empfangsraum gewährt. Andere nicht direkt zuordenbare Flächen wie Heizraum, Dienstzimmer, Personalraum etc. wurden nicht berücksichtigt.

Diese Einschränkungen sind dem VwGH zu weit gegangen. Für derartige Räume ist ein anteiliger Vorsteuerabzug zu gewähren, auch wenn dort nicht unmittelbar Umsätze bewirkt werden. Die Ermittlung dieses Anteils hat der VwGH offengelassen. Ein denkbarer Weg ist jener, wie er vom Bundesfinanzgericht (BFG) dann im konkreten Fall gegangen wurde: Dabei wurde ermittelt, in welchem Ausmaß Personal für die Bereiche Ordination und Hausapotheke eingesetzt wurde. Dieses Verhältnis wurde dann als angemessener Aufteilungsschlüssel angesetzt.