Änderungen bei der Werbeabgabe ab 1.1.2020
Bei der Werbeabgabe wurden Vorteile für Unternehmen beschlossen, deren werbeabgabenpflichtige Entgelte EUR 10.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Unternehmen, deren werbeabgabenpflichtige Umsätze diesen Wert insbesondere unterjährig übersteigen, müssen hingegen mit einem höheren Verwaltungsaufwand rechnen.
Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Die Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das umsatzsteuerrechtliche Entgelt, das dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird. Die Abgabe beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage. Grundsätzlich sind alle Werbeleister zur Abfuhr der Werbeabgabe verpflichtet, auch Vereine sind werbeabgabenpflichtig (hier gibt es aber bestimmte Ausnahmen).
Als Werbeleistungen gelten:
- die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes,
- die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen sowie
- die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
Nicht der Werbeabgabe unterliegt die Werbung im Internet. Allerdings werden Onlinewerbeleistungen ab 1.1.2020 aufgrund des neuen Digitalsteuergesetzes 2020 mit 5 % Digitalsteuer belastet.
Der Unternehmer hat die Werbeabgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten, wobei bisher nur Beträge unter EUR 50,00 nicht abzuführen waren.
Ab 1.1.2020 muss eine monatliche Entrichtung der Werbeabgabe erst erfolgen, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr) EUR 10.000,00 erreicht. Wird diese Freigrenze unterjährig überschritten, ist die Entrichtung der Werbeabgabe für vorangegangene Monate nachzuholen.
Die werbeabgabepflichtigen Entgelte sind stets evident zu halten, um das Überschreiten der Freigrenze überprüfen zu können.
> Tipp:
Es sollte von Beginn an Werbeabgabe an den Kunden einkalkuliert werden, auch wenn diese wegen Unterschreitens der Jahresgrenze schlussendlich nicht an das Finanzamt abgeführt werden muss.
Jahres-Veranlagung
Drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Unternehmer auf elektronischem Wege eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Solange in einem Veranlagungszeitraum die Summe der abgabepflichtigen Entgelte für Werbeleistungen den Betrag von EUR 10.000,00 nicht übersteigt, sind diese Werbeleistungen von der Werbeabgabe befreit und es entfällt die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung.