8. Januar 2018

Änderungen ab 2018

Ab 2018 gelten Gesetze betreffend Internatskosten von Lehrlingen, Entgelterstattung für KMU und Krankengeld für Selbständige. Die Auflösungsabgabe wird abgeschafft.

 

Übernahme der Internatskosten von Lehrlingen

Ab 1.1.2018 müssen Lehrbetriebe für allfällige Internatskosten während des Berufsschulbesuches ihrer Lehrlinge aufkommen. Die Lehrlinge bzw. deren Erziehungsberechtigte werden daher von dieser Kostenbelastung befreit.

Die Lehrbetriebe selbst müssen diese Auslagen zunächst selbst begleichen, erhalten dafür aber eine Ersatzleistung aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds.

Achtung: Die Ersatzleistung wird nicht automatisch erstattet, sondern muss vom Lehrbetrieb bei der jeweiligen Lehrlingsstelle beantragt werden; geschieht dies nicht, muss der Betrieb für die Kosten aufkommen.

 

Entgelterstattung für KMU

Ab 1.7.2018 erhalten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis 10 Arbeitnehmer 75 % des fortgezahlten Entgelts. Derzeit erstattet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) den Klein- und Mittelbetrieben bis 50 Arbeitnehmer 50 % des fortgezahlten Entgelts im Krankenstand für maximal 6 Wochen.

 

Krankengeld für Selbständige

Das Krankengeld für Selbständige wird statt wie bisher ab dem 43. Tag der Erkrankung ab 1.7.2018 bereits ab dem 4. Tag rückwirkend ausbezahlt. Voraussetzung ist wie derzeit eine Krankenstandsdauer von mindestens 43 Tagen.

 

Auflösungsabgabe

Die Auflösungsabgabe (2017 EUR 124,00; 2018 EUR 128,00), welche bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber zu bezahlen war, wird ab 1.1.2020 abgeschafft.