16. Dezember 2021

Abzugsverbot von Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalvermögen

In einer aktuellen Entscheidung beantwortete der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Frage, ob bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption auch Werbungskosten abgezogen werden können.

Die meisten Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz (27,5%, für Geld- und Spareinlagen 25%) und werden nicht wie das übrige Einkommen mit dem Stufentarif besteuert. Es ist jedoch möglich, in die Tarifbesteuerung zu optieren.

Der VwGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob im Falle der Option zur Regelbesteuerung im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen der Abzug von Werbungskosten zulässig ist.

Die Option zur Regelbesteuerung bedeutet, dass man die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Antrag in die tarifliche Veranlagung der anderen Einkünfte mit einbeziehen kann. Dies ist vorteilhaft, wenn die Besteuerung nach dem Stufentarif aufgrund der geringen Höhe der anderen Einkünfte zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung führt.

Betreffend die Abzugsmöglichkeit von Werbungskosten im Zusammenhang mit der ausgeübten Option hat der VwGH unmissverständlich festgestellt, dass aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes ein Abzug von Werbungskosten selbst bei Optionsausübung nicht möglich ist.

Hinweis:
Privatdarlehen und Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmer als echter stiller Gesellschafter unterliegen immer der Besteuerung nach dem Stufentarif. Derartige Einkünfte sind vom Abzugsverbot für Werbungskosten daher nicht erfasst.