Neue Selbständige: Beitragszuschlag bei Feststellung der Versicherungspflicht im Nachhinein
„Neue Selbständige“ sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit steuerliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen, für diese Tätigkeit jedoch keinen Gewerbeschein benötigen.
Für diese selbständig erwerbstätigen Personen besteht eine Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) als „Neuer Selbständiger“. Hier besteht eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung,
wenn die Einkünfte den Betrag von EUR 5.256,60 (Wert 2018) nicht überschreiten (Versicherungsgrenze).
Wenn die Versicherungsgrenze im Laufe eines Kalenderjahres erstmals überschritten wird, sollten Sie der zuständigen Sozialversicherungsanstalt das Überschreiten der Grenze rechtzeitig melden.
Ein „Neuer Selbständiger“, dessen Einkünfte eines Jahres die relevante Versicherungsgrenze übersteigen werden, kann sich durch eine entsprechende Erklärung zur Pflichtversicherung anmelden (sogenannte Überschreitungserklärung). Die Abgabe der Überschreitungserklärung hat entweder schon im laufenden Jahr oder spätestens binnen acht Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides für das relevante Jahr zu erfolgen.
Erfolgt keine rechtzeitige Überschreitungserklärung, wird die Pflichtversicherung im Nachhinein auf Basis des für dieses Jahr relevanten Einkommensteuerbescheides, der vom Finanzamt an die SVA zu übermitteln ist, festgestellt. Das führt allerdings zur Festsetzung eines Beitragszuschlages von 9,3 % der Beiträge! Erfolgt eine Meldung zur Pflichtversicherung, ist eine rückwirkende „Stornierung“ der Pflichtversicherung für dieses Jahr nicht mehr möglich.