Lockdown-Umsatzersatz II
Der Lockdown-Umsatzersatz II richtet sich an Unternehmen, die zwar aufgrund der Lockdowns im November und Dezember nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren.
Beantragen kann ihn jedes Unternehmen, das:
• im November 2019 oder Dezember 2019 mindestens 50% seiner Umsätze mit Unternehmen erzielte, die bei unveränderter Tätigkeit im November 2020 oder Dezember 2020 direkt vom Lockdown betroffen waren und
• während eines Zeitraums im November 2020 oder Dezember 2020 tätig waren, um Umsätze mit direkt (vom Lockdown) betroffenen Unternehmen zu erzielen und
• im November 2020 oder Dezember 2020 mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich zum November 2019 oder
Dezember 2019 erlitten hat.
Beispiel:
Ein Lebensmittelgroßhändler beliefert sowohl den im Lockdown nicht geschlossenen (und daher vom Lockdown nicht direkt betroffenen) Lebensmitteleinzelhandel, als auch im Lockdown geschlossene (und daher vom Lockdown direkt betroffene) Gastronomiebetriebe. Die mit dem Lebensmitteleinzelhandel erzielten Umsätze sind beim Lockdown-Umsatzersatz II keine begünstigten Umsätze. Für sie wird kein Lockdown-Umsatzersatz II gewährt.
Die Umsätze, die mit Gastronomiebetrieben (vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen) erzielt werden, bzw. die entfallenen sind begünstigte Umsätze und werden beim Lockdown-Umsatzersatz II bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen anteilig ersetzt.
EUR 1.500,00 Mindesthöhe
Die Höhe der Ersatzrate der begünstigten Umsätze ist beim Lockdown-Umsatzersatz II abhängig von der Branchenkategorisierung und den in Anhang 2 zur Verordnung Lockdown-Umsatzersatz II angegebenen Prozentsätzen für die einzelnen Branchen. Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes II beträgt EUR 1.500,00. Die Beantragung für den Lockdown-Umsatzersatz II für indirekt erheblich betroffene Unternehmen ist über FinanzOnline möglich. Der Lockdown-Umsatzersatz II kann bis 30.6.2021 beantragt werden.
Fixkostenzuschuss 800.000 und Verlustersatz
Ein Lockdown-Umsatzersatz II darf nur für Zeiträume gewährt werden, in denen der Antragsteller
• weder einen Fixkostenzuschuss 800.000,
• noch einen Verlustersatz in Anspruch nimmt.
Falls für einen Zeitraum bereits ein FKZ 800.000 oder ein Verlustersatz beantragt wurde, und auch der Lockdown-Umsatzersatz II zusteht, kann dieser trotzdem beantragt werden. Der Antragsteller muss sich verpflichten, den FKZ 800.000 oder den Verlustersatz für die betroffenen Betrachtungszeiträume anteilig an die COFAG zurückzuzahlen.
Hinweis:
Wir unterstützen Sie gerne bei der Wahl der richtigen Beihilfe für Ihr Unternehmen.