16. November 2020

Landwirtschaftliche Fragestellungen zur Investitionsprämie

Die Investitionsprämie (7 % bzw. 14 %) steht allen Branchen, also auch Landwirten, zu.

Die Investitionsprämie kann auch von pauschalierten Land- und Forstwirten beansprucht werden. Selbst wenn kein Anlagenverzeichnis geführt wird, ist die Anschaffung von aktivierungspflichtigen Investitionen förderbar. Die Förderuntergrenze beträgt EUR 5.000,00. In diese Untergrenze werden alle förderbaren Investitionen eingerechnet. Demgegenüber ist ein Erhaltungsaufwand (z. B. Reparaturaufwand) nicht förderbar. Bei Wirtschaftsgebäuden (z. B. Maschinenhallen) sind aktivierungspflichtige Investitionen förderbar. Auch hier gilt, dass reiner Instandhaltungs- und Reparaturaufwand nicht gefördert wird.

Sowohl umsatzsteuerlich regelbesteuerte als auch umsatzsteuerlich pauschalierte Betriebe bekommen nur die Nettokosten gefördert.

Beispiel:
Ein pauschalierter Land- und Forstwirt schafft am 1.10.2020 einen Seilkran um EUR 15.000,00 (zuzüglich 20 % USt) an. Eine Investitionsprämie in Höhe von EUR 1.050,00 kann beantragt werden.

Eine Kombination der Covid 19-Investitionsprämie mit anderen Förderungen ist möglich. Falls eine betriebliche Investition sowohl im Rahmen der Covid 19-Investitionsprämie als auch in einem kofinanzierten EU-Förderprogramm im Bereich der GAP und EMFF zu berücksichtigen ist, kann bis zur Obergrenze gefördert werden. Bei Überschreiten der Obergrenze ist die EU-Förderung gegebenenfalls zu kürzen. Gibt es im Unionsrecht keine Förderobergrenze oder gilt das Beihilferecht für die konkrete Fördermaßnahme, bestehen hingegen keine Kumulierungsbeschränkungen (ausgenommen Überförderung).