17. August 2020
Investitionsprämie
Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung mit der aws Investitionsprämie ein neues Förderungsprogramm konzipiert.
Voraussetzungen
- Förderungsfähig sind Unternehmen, die über einen Sitz und/oder einer Betriebsstätte in Österreich verfügen.
- Antragsberechtigt sind alle Unternehmensgrößen. Dazu zählen Ein-Personen-Unternehmen, Kleinst-und Kleinunternehmen, Mittelunternehmen und Großunternehmen.
Nicht förderungsfähig sind Unternehmen gegen die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein
- Insolvenzverfahren anhängig ist oder
- die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers erfüllen.
Förderbare Investitionen
- Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, auch gebrauchte Anlagegüter sind förderbar.
- Erste Maßnahmen (wie Bestellungen, Abschluss eines Kaufvertrages, Lieferungen, der Beginn der Leistung, Anzahlungen oder der Baubeginn) im Zusammenhang mit der Investition dürfen nicht vor dem 01.08.2020 aber auch nicht nach dem 28.02.2021 gesetzt werden.
- Für diese Neuinvestitionen muss zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 ein Antrag auf Investitionsprämie bei der aws (Austria Wirtschaftsservice) gestellt werden.
- Die Umsetzung (Inbetriebnahme und Bezahlung) einer Neuinvestition muss bis zum 28.02.2022 erfolgen.
Nicht förderbare Investitionen
- Klimaschädliche Investitionen; darunter fallen u.a. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen.
- Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
- Aktivierte Eigenleistungen
- Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen.
- Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
- Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücke.
- Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
- Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.
- Finanzanlagen
- Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).
Förderart und Höhe
- Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer steuerfreier Zuschuss. Jedoch wird dadurch die steuerlich anerkannte Abschreibung im betreffenden Geschäftsjahr vermindert.
- Die Förderungshöhe beträgt generell 7 % der Anschaffungskosten und 14% für Investitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökonomisierung und Gesundheit.
- Das förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt minimal EUR 5.000 ohne USt und maximal EUR 50 Mio. ohne USt. pro Unternehmen/Konzern.
Antragstellung
- Die Antragstellung für die aws Investitionsprämie kann ausschließlich auf der Online Plattform aws Fördermanager erfolgen.
- Der Antrag muss zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 gestellt werden.
- Nach Antragstellung werden die formalen Fördervoraussetzungen geprüft und bei deren Erfüllung eine Förderzugsage erteilt.
Abrechnung und Auszahlung
- Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung eine Abrechnung über die tatsächlichen Kosten online im aws Fördermanager vorzulegen.
- Ab EUR 12.000 Förderhöhe muss die Abrechnung von einem Steuerberater bestätigt werden.
- Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich als Einmalzahlung nach Vorlage der Endabrechnung und durchgeführter Prüfung.
Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick finden Sie auch auf der Homepage der aws sowie im Fragenkatalog zur Investitionsprämie.
Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Ihre ECA Schreiner und Stiefler
Steuerberatungsgruppe