11. Oktober 2021

Einschränkung der Steuerfreiheit von COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Die Steuerfreiheit von Umsatzersatz und Ausfallsbonus im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung wurde eingeschränkt.

Der Lockdown-Umsatzersatz und der Ausfallsbonus sind im Bereich der Einkommensteuer als Einnahmen zu behandeln, unterliegen aber nicht der Umsatzsteuer.

Kleinunternehmer können ab der Veranlagung 2020 im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ihren Gewinn pauschal ermitteln. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 Prozent der Betriebseinnahmen aus Umsätzen, maximal EUR 18.900,00 bzw. 20 Prozent bei einem Dienstleistungsbetrieb, höchstens EUR 8.400,00.

Die Umsatzersätze sind bei Anwendung der Kleinunternehmerpauschalierung in der Veranlagung 2020 nun doch steuerpflichtig zu behandeln, wenn sie in Summe höher sind als die übrigen Umsätze aus Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Ursprünglich galt, dass diese im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung als steuerfrei anzusehen sind.

Für die Veranlagung 2021 gilt folgendes: Wird der Gewinn im Rahmen der Kleinunternehmerpauschalierung ermittelt, werden die Zahlungen zum Ersatz entgehender Umsätze als Betriebseinnahmen behandelt und unterliegen somit der Einkommensteuer.