Einkommensteuerpflicht von COVID-Förderungen
Zwar sind Förderungen häufig steuerfrei, durch die damit einhergehende Aufwandskürzung kommt es jedoch häufig zu einer Steuerpflicht „durch die Hintertür“. Folgende ausgewählte Förderungen werden aus ertragsteuerlicher Sicht dargestellt:
Härtefallfonds
Bei dieser Förderung handelt es sich um einen Einkommensersatz für natürliche Personen. Diese COVID-19-Förderung unterliegt nicht der Einkommensteuer und nicht dem Abzugsverbot. Es handelt sich um eine echt steuerfreie Förderung.
COVID-19-Kurzarbeit
Durch diese Maßnahme sollen die Beschäftigungsverhältnisse in der vorübergehenden wirtschaftlich schwierigen Situation sowie betriebliches Know-how gesichert werden. Auch diese Förderung ist steuerbefreit. Allerdings wird diese Steuerfreiheit durch das Abzugsverbot de facto wieder beseitigt.
Fixkostenzuschuss I und II 800.000
Mit dem Fixkostenzuschuss I und dem Fixkostenzuschuss 800.000 können Unternehmen je nach Umsatzeinbruch ihre Fixkosten anteilig decken. Diese Zuschüsse sind steuerbefreit. Das Abzugsverbot greift jedoch nicht für den Teil des Zuschusses, der auf den Unternehmerlohn entfällt. Damit bleibt dieser Teil des Fixkostenzuschusses endgültig steuerfrei.
Umsatzersatz, Ausfallsbonus
Der Lockdown-Umsatzersatz ist ebenso steuerpflichtig wie der Ausfallsbonus.