11. Februar 2021

COVID-19-Steuermaßnahmengesetz

Noch im Dezember 2020 hat der Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) beschlossen. Dieses Gesetz enthält ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Abfederung der Folgen der COVID-19-Pandemie. Im Folgenden werden ausgewählte Neuerungen im Überblick erläutert.

Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 % für bestimmte Dienstleistungen

Um die von der COVID-19-Krise besonders betroffenen Unternehmen in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie und Kultur zu unterstützen, ist die Anwendbarkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 % für Leistungen dieser Branchen befristet bis 31.12.2021 verlängert worden. Erläuterungen zur Einführung dieser Umsatzsteuersenkung finden Sie in unserer Sondernummer 1 aus 07/2020 des ECA Monat.

Nicht verlängert wurde die Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes auf 5 % für die Lieferung von Zeitungen und andere periodische Druckschriften.

Anmerkung:
Damit die Umsatzsteuersenkung für Betriebe dieser Branchen als Fördermaßnahme greift, müssen diese ihre Dienstleistungen anbieten können. Für die Gastronomie und Hotellerie wird das vielleicht ab März 2021 wieder möglich sein.

Degressive Absetzung für Abnutzung

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde für die steuerliche Gewinnermittlung neben der linearen Absetzung für Abnutzung die degressive Absetzung für Abnutzung als zulässige Methode für die Abschreibung bestimmter abnutzbarer Wirtschaftsgüter eingeführt.

Die degressive Absetzung für Abnutzung kann für die dafür vorgesehenen Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, wenn diese nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt wurden. Über die Einführung dieser beschleunigten Abschreibung haben wir in unseren Sondernummer 2 aus 07/2020 des ECA Monat berichtet.

Für Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum 30.06.2020 bis 31.12.2021 angeschafft oder hergestellt sind, kann die degressive Absetzung für Abnutzung steuerlich unabhängig von der für die unternehmensrechtliche Bilanzierung gewählten Abschreibungsmethode angewendet werden.

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2021 angeschafft werden, soll daher die degressive Absetzung für Abnutzung für rechnungslegungspflichtige Unternehmer nur dann steuerlich möglich sein, wenn die degressive Abschreibungsmethode auch für die Unternehmensbilanz gewählt werden kann und auch konkret gewählt wird.

Stundung und Ratenzahlungsmodell für Abgabenrückstände

Die Zahlungsfrist für bis 15.1.2021 bereits gestundete Abgaben sowie für bis Ende Februar 2021 noch fällig werdende Abgaben wurde bis zum 31.3.2021 verlängert.

Ab März 2021 besteht die Möglichkeit, einen überwiegend COVID-19 bedingten Abgabenrückstand in angemessenen Raten zu entrichten. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell beinhaltet zwei Phasen und läuft über die Dauer von längstens 36 Monaten.

Mit der automatischen Stundung und dem Ratenzahlungsmodell sollen Unternehmen liquide gehalten werden.

Anmerkung:
Zur Stundung von Abgabenrückständen und über das Ratenzahlungsmodell für offene Abgaben haben wir im Detail in unserem ECA Monat 01/2021 informiert.

Einkommensteuerrechtliche Kleinunternehmerpauschalierung

Die einkommensteuerrechtliche Kleinunternehmerpauschalierung wird in einigen Punkten modifiziert und hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung weitestgehend harmonisiert und damit auch verbreitert.

Das Betriebsausgabenpauschale beträgt 45 % der Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) für produzierende Betriebe und 20 % der Betriebseinnahmen für Dienstleistungsbetriebe.

Ab der Veranlagung 2021 wird die Höhe des Pauschales mit EUR 18.900,00 und bei Dienstleistungsbetrieben mit höchstens EUR 8.400,00 beschränkt.

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler

Bis Ende März 2021 wird die bisher auf das Kalenderjahr 2020 beschränkte Ausnahmeregelung verlängert, wonach pauschale Reiseaufwandsentschädigungen von Sportlern oder Schiedsrichtern auch dann steuerfrei in Zeiträumen vereinnahmt werden können, in welchen aufgrund der COVID-19-Krise die Sportstätten gesperrt sind und daher beispielsweise kein gemeinsames Training oder kein gemeinsamer Wettkampf stattfinden konnte.

Bemessung der Höhe absetzbarer Spenden

Freigebige Zuwendungen, Zuwendungen zur Vermögensausstattung spendenbegünstigter Stiftungen und Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung sind bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen mit 10 % des Gewinns und bei Zuwendungen aus dem Privatvermögen mit 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann der Gewinn beziehungsweise der Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem Jahr 2019 zur Bestimmung der Höhe der absetzbaren Spende herangezogen werden, wenn der Gewinn beziehungsweise der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2020 und 2021 niedriger ist.

Anmerkung:
Mit dieser Maßnahme soll nach den Erläuterungen zum COVID-19-StMG die Spendenbereitschaft nicht unnötig eingeschränkt werden.

Pauschale Forderungswertberichtigung und pauschale Rückstellungen

Im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss pauschal gebildete Forderungswertberichtigungen und pauschal gebildete Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten werden nunmehr auch steuerlich anerkannt. Diese Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen.