COVID-19-Investitionsprämie
Die COVID-19-Investitionsprämie soll alle Unternehmen motivieren, in und nach der COVID-19-Krise zu investieren, um Arbeits- und Ausbildungsplätze zu sichern und den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken. Wir haben darüber im Detail in unserer Sondernummer 08/2020 des ECA Monat informiert.
Die COVID-19-Investitionsprämie beträgt grundsätzlich 7 % der Anschaffungskosten förderbarer Neuinvestitionen. Für Neuinvestitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science erhöht sich der Prämiensatz auf 14 %.
Voraussetzung für die Gewährung einer COVID-19-Investitionsprämie ist unter anderem die Einreichung eines schriftlichen Förderungsantrags zwischen dem 1. September 2020 und dem 28. Februar 2021 über die elektronische Anwendung „aws Fördermanager“ und das fristgerechte Setzen einer „ersten Maßnahme“.
Bisher war erforderlich, dass zur Realisierung einer beantragten förderbaren Neuinvestition eine „erste Maßnahme“ nicht vor dem 1. August 2020 und auch nicht nach dem 28 Februar 2021 getroffen wurde. Auf Basis eines Ministerratsbeschlusses vom 20. Jänner 2021 ist eine Verlängerung dieser Frist auf den 31. Mai 2021 in Vorbereitung.
Gleichzeitig mit dieser Änderung soll der sogenannte „Investitionsdurchführungszeitraum“ jeweils um ein Jahr verlängert werden. Danach ist die Gewährung einer COVID-19-Investitionsprämie für ein beantragtes Investitionsvolumen von weniger als EUR 20 Mio. an die Inbetriebnahme und Bezahlung der Neuinvestitionen bis längstens 28. Februar 2023 und bei mehr als EUR 20 Mio. bis längstens 28. Februar 2025 gebunden.
Anmerkung:
Mit der Verlängerung der Frist für das Setzen einer „ersten Maßnahme“ und der Verlängerung des „Investitionsdurchführungszeitraum“ ist keine Verlängerung der Antragsfrist vorgesehen. Unverändert müssen Anträge auf Gewährung einer COVID-19-Investitionsprämie bis spätestens 28. Februar 2021 bei der aws eingebracht sein.