13. August 2021

COVID-19-Förderungen und Kurzarbeit verlängert

Ausfallsbonus, Verlustersatz, Härtefallfonds und Kurzarbeit können teilweise bis zum Jahresende in Anspruch genommen werden.

Ausfallsbonus

 Verlängerung für drei Monate (Juli 2021 – September 2021)

 Entfall des Vorschusses auf Fixkostenzuschuss II – der Ausfallsbonus besteht nur noch aus dem Bonus als Ersatz für den Umsatzausfall

 Eintrittskriterium: 50 % Umsatzausfall (bisher 40 %)

 Adaptierte Ersatzrate: statt bisher 15 % (bzw. 30 % inkl. Vorschuss auf den FKZ II) nun Staffelung der Ersatzraten nach branchenspezifischem Rohertrag (10 %, 20 %, 30 % und 40 %)

 Deckelung mit EUR 80.000,00/Monat (statt bisher EUR 30.000,00)

 Zusätzlich gemeinsame Deckelung mit der Kurzarbeit: Ausfallsbonus und Kurzarbeit dürfen höchstens den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.

Verlustersatz

 Verlängerung um sechs Monate (Juli – Dezember 2021)

 Eintrittskriterium: 50 % Umsatzausfall (zuvor 30 %)

 Deckel: EUR 10 Mio. (beihilfenrechtlicher Rahmen)

Härtefallfonds

 Verlängerung für drei Monate (Juli – September 2021)

 Eintrittskriterium: 50 % Umsatzeinbruch oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden

 Betrag: EUR 600,00 (statt bisher EUR 1.100,00 inkl. Come-back-Bonus und Zusatzbonus) – max. EUR 2.000,00

 Zeitraum: ab 1.7.2021 (für 15. Juni bis 30. Juni 2021 gibt es einen automatisierten Ersatz)

 Beantragungszeitraum: bis Ende Oktober 2021

Corona-Kurzarbeit für schwer betroffene Unternehmen (Phase 5)

 Es gelten im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen  der Kurzarbeit Phase 4

 Mindestarbeitszeit 30 %, in Ausnahmefällen auch weniger möglich

 Umsatzeinbruch von mindestens 50 % (3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019)

 Die Sonderregelung ist bis Ende des Jahres 2021 befristet

Kurzarbeit-Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe

Dieses Modell der Kurzarbeit ersetzt das bereits vor Corona vorhandene, reguläre Modell der Kurzarbeit, das sich naturgemäß vor allem an die Industrie bei kurzfristigen Schwankungen richtet:

 Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe

 Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben gleich

 50 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)

 Verpflichtender Urlaubsverbrauch von einer Woche je (angefangenen) zwei Monaten Kurzarbeit

 Der Personalabbau zwischen den Phasen der Kurzarbeit wird erleichtert

 Dreiwöchige Beratungsphase durch AMS und Sozialpartner für neu eintretende Betriebe

Hinweis:
Für die Inanspruchnahme der verlängerten COVID-19-Förderungen und Kurzarbeit beraten wir Sie weiterhin gerne.