COVID-19-Förderungen und Kurzarbeit verlängert
Ausfallsbonus, Verlustersatz, Härtefallfonds und Kurzarbeit können teilweise bis zum Jahresende in Anspruch genommen werden.
Ausfallsbonus
• Verlängerung für drei Monate (Juli 2021 – September 2021)
• Entfall des Vorschusses auf Fixkostenzuschuss II – der Ausfallsbonus besteht nur noch aus dem Bonus als Ersatz für den Umsatzausfall
• Eintrittskriterium: 50 % Umsatzausfall (bisher 40 %)
• Adaptierte Ersatzrate: statt bisher 15 % (bzw. 30 % inkl. Vorschuss auf den FKZ II) nun Staffelung der Ersatzraten nach branchenspezifischem Rohertrag (10 %, 20 %, 30 % und 40 %)
• Deckelung mit EUR 80.000,00/Monat (statt bisher EUR 30.000,00)
• Zusätzlich gemeinsame Deckelung mit der Kurzarbeit: Ausfallsbonus und Kurzarbeit dürfen höchstens den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.
Verlustersatz
• Verlängerung um sechs Monate (Juli – Dezember 2021)
• Eintrittskriterium: 50 % Umsatzausfall (zuvor 30 %)
• Deckel: EUR 10 Mio. (beihilfenrechtlicher Rahmen)
Härtefallfonds
• Verlängerung für drei Monate (Juli – September 2021)
• Eintrittskriterium: 50 % Umsatzeinbruch oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden
• Betrag: EUR 600,00 (statt bisher EUR 1.100,00 inkl. Come-back-Bonus und Zusatzbonus) – max. EUR 2.000,00
• Zeitraum: ab 1.7.2021 (für 15. Juni bis 30. Juni 2021 gibt es einen automatisierten Ersatz)
• Beantragungszeitraum: bis Ende Oktober 2021
Corona-Kurzarbeit für schwer betroffene Unternehmen (Phase 5)
• Es gelten im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen der Kurzarbeit Phase 4
• Mindestarbeitszeit 30 %, in Ausnahmefällen auch weniger möglich
• Umsatzeinbruch von mindestens 50 % (3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019)
• Die Sonderregelung ist bis Ende des Jahres 2021 befristet
Kurzarbeit-Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe
Dieses Modell der Kurzarbeit ersetzt das bereits vor Corona vorhandene, reguläre Modell der Kurzarbeit, das sich naturgemäß vor allem an die Industrie bei kurzfristigen Schwankungen richtet:
• Abschlag von 15 % von der bisherigen Beihilfenhöhe
• Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben gleich
• 50 % Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)
• Verpflichtender Urlaubsverbrauch von einer Woche je (angefangenen) zwei Monaten Kurzarbeit
• Der Personalabbau zwischen den Phasen der Kurzarbeit wird erleichtert
• Dreiwöchige Beratungsphase durch AMS und Sozialpartner für neu eintretende Betriebe
Hinweis:
Für die Inanspruchnahme der verlängerten COVID-19-Förderungen und Kurzarbeit beraten wir Sie weiterhin gerne.