18. Mai 2020

Corona Hilfs-Fonds – Fixkostenzuschuss ab 20. Mai 2020 beantragen

Vor kurzem wurde die Richtlinie für den Fixkostenzuschuss im Rahmen des Corona-Hilfsfonds veröffentlicht.
Bei dieser Förderung handelt es sich um einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss, der abhängig von der Höhe des Umsatzentganges einen Teil der angefallenen Fixkosten ersetzen soll.
Im Folgenden möchten wir Ihnen die wichtigsten Eckpunkte aus der Richtlinie zur Regelung der Beantragung und Auszahlung darstellen.

Die Anträge sind ab 20. Mai 2020 bis spätestens 31.08.2021 über FinanzOnline einzubringen.

Folgende Kriterien müssen u.a. zutreffen, um anspruchsberechtigt zu sein:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich und übt hier eine operative Tätigkeit aus, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb führt.
  • Das Unternehmen erleidet einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall von zumindest 40%.
  • Das Unternehmen darf am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU-Gruppenfreistellungsverordnung sein. Unternehmen in Schwierigkeiten sind:
    • alle Unternehmen, die in einem Insolvenzverfahren sind, oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen.
    • alle Unternehmen mit einer noch nicht zurückgezahlten bzw. nicht erloschenen Rettungshilfe
    • Kapitalgesellschaften (außer junge KMUs, die noch keine drei Jahre bestehen), die mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren haben.
    • Personengesellschaften (außer junge KMUs, die noch keine drei Jahre bestehen), die mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verloren haben.
    • Großunternehmen (Nicht-KMUs), die in den letzten beiden Jahren folgende beide Kennzahlen kumulativ nicht erreicht haben:
      • Buchwertbasierter Verschuldungsgrad (Verhältnis Fremdkapital zu Eigenkapital) <= 7,5
      • Zinsdeckungsverhältnis (Verhältnis EBITDA zu Zinsaufwendungen) >= 1,0
  • Das Unternehmen muss zumutbare Maßnahmen gesetzt haben um die Fixkosten zu reduzieren.
  • Nicht anspruchsberechtigt sind u.a.:
    • Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts
    • Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeiter die mehr als 3% der Mitarbeiter gekündigt haben anstatt die Corona Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen.
  • Förderbare Fixkosten sind ausschließlich Aufwendungen die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 15. September 2020 entstehen, wobei Versicherungsleistungen die diese Fixkosten abdecken, abzuziehen sind und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:
    • Betriebliche Geschäftsraummieten und Pacht
    • Betriebliche Versicherungsprämien
    • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen gezahlt werden.
    • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
    • Betriebliche Lizenzgebühren, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen gezahlt werden.
    • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation.
    • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50% des Wertes verlieren.
    • Ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer). Dieser errechnet sich aus dem steuerlichen Gewinn des letzten veranlagten Bescheides dividiert durch die Monate der unternehmerischen Tätigkeit. Jedenfalls dürfen EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Vom Unternehmerlohn sind Nebeneinkünfte (bspw. Vermietungseinkünfte oder Gehalt) abzuziehen.
    • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen.
    • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
  • Für die Berechnung des Umsatzausfalles sind zwei Alternativen möglich:
    • Gegenüberstellung der maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse des 2. Quartals 2020 mit jenen des 2. Quartals 2019
    • Auswahl von maximal drei zusammenhängenden Zeiträumen, wobei sich der Umsatzausfall aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres ergibt:
      • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
      • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
      • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
      • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
      • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
      • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
  • Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) bestehen keine Bedenken, sowohl die Fixkosten als auch die Umsatzerlöse nach dem Zu-und-Abfluss-Prinzip zu erfassen, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.
  • Durch den Fixkostenzuschuss werden Fixkosten des Unternehmens in folgender Höhe ersetzt:
    • 25% bei einem Umsatzausfall von 40 bis 60%;
    • 50% bei einem Umsatzausfall von über 60 bis 80% und
    • 75% bei einem Umsatzausfall von über 80 bis 100%

Achtung: der Fixkostenzuschuss wird jedoch nur dann gewährt, wenn dieser insgesamt mindestens EUR 2.000 beträgt

  • Ermittlung des Fixkostenzuschusses:
    • Wird der Umsatzausfall aus dem Vergleich des 2. Quartals ermittelt, sind die Fixkosten zwischen 16.03.2020 und 15.06.2020 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
    • Bei einem anderen Betrachtungszeitraum des Umsatzentganges ist dieser auch für die Ermittlung der Fixkosten maßgebend
    • Ein Wertverlust von Saisonware kann erst angesetzt werden, wenn dieser tatsächlich feststeht.
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz sind beim Fixkostenzuschuss gegenzurechnen, Zahlungen aus dem Härtefallfonds sind erst bei Anträgen ab dem 19.08.2020 gegenzurechnen.
  • Bei Neugründern, für die keine umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2018 oder 2019 vorliegen, können die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisiert und ein Fixkostenzuschuss beantragt werden.
  • Die Auszahlung des Fixkostenzuschusses kann entweder auf einmal ab dem 19.11.2020 oder in drei Teilbeträgen ab dem 20.05.2020 beantragt
    • Die erste Tranche umfasst höchstens 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses und kann ab Mai 2020 beantragt werden.
    • Die zweite Tranche umfasst zusätzlich höchstens 1/3, somit insgesamt höchstens 2/3, des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses, und kann ab August 2020 beantragt werden.
    • Die dritte Tranche kann ab November 2020 beantragt werden.

Für die erste Tranche sind die Umsätze und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen, der Wertverlust der Saisonware kann erst ab der zweiten Tranche erfasst werden.

Wenn der Zuschuss auf einmal beantragt wird, sind qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen zu übermitteln. Wir der Zuschuss in Teilbeträgen beantragt, müssen diese Daten erst mit der dritten Tranche eingebracht werden. Dann erfolgt auch eine evtl. Anpassung des Förderbetrages an die tatsächlichen Werte.

Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses hat eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten im jeweiligen Zeitraum sowie die Erklärung des Unternehmens zu enthalten, dass die Umsatzausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt wurden.

  • Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen und einzubringen.
  • Ist der beantrage Zuschuss der ersten Tranche nicht höher als EUR 12.000 muss der Antrag nicht durch einen Steuerberater erfolgen, bis zu einer Höhe von EUR 90.000 kann sich die Bestätigung des Steuerberaters auf eine Bestätigung der Plausibilität beschränken.
  • Der Antragsteller verpflichtet sich u.a., dass die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst werden (Beschluss von Dividenden- und Gewinnauszahlungen sind vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 verboten. Bis drei Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses hat eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen), keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufgelöst werden und der Fixkostenzuschuss nicht zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden wird.