28. Februar 2021

Ausfallsbonus

Nach Einführung des Härtefallfonds, des Fixkostenzuschusses Phase I, des Fixkostenzuschusses 800.000, dem Verlustersatz, dem Umsatzersatz und branchenspezifischen Förderungen wurde mit 16.02.2021 die Richtlinie für den Ausfallsbonus veröffentlicht und stellt eine neue, allgemeine Fördermaßnahme zur Stützung von Unternehmen dar, die Umsatzausfälle aufgrund der COVID-19-Pandemie zu verkraften haben.

Voraussetzung für eine Antragsberechtigung

Die folgenden wesentlichen Voraussetzungen sind u.a. zu beachten:

  • operative Tätigkeit in Österreich
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Umsatzausfall von mindestens 40 % im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus März 2019 bis Februar 2020

Unternehmen, die mangels direkter Betroffenheit von den Betriebsschließungen aufgrund der COVID-19-Verordnungen im November 2020 und Dezember 2020 keinen Anspruch auf einen Umsatzersatz für diese Zeiträume hatten, können nun einen Ausfallsbonus beantragen. Eine Schließung während des Lockdowns ist  nicht erforderlich.

Förderbetrag

Der Ausfallsbonus ist mit EUR 60.000,00 je Monat gedeckelt. Er soll abhängig vom Umsatzausfall bis zu 30 % des Vergleichsumsatzes betragen und

  • zur Hälfte (max. 15 %) aus dem Ausfallsbonus – max. € 30.000 pro Kalendermonat und
  • zur Hälfte (max. 15 %) aus einem optionalen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 – max. € 30.000 pro Kalendermonat

bestehen.

Wird ein Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 beantragt, muss der Antrag auf einen Fixkostenzuschuss 800.000 bis spätestens 31.12.2021 eingereicht werden.

Der Antrag für ein Monat kann frühestens ab dem 16. des Folgemonats und muss spätestens bis zum 15. des drittfolgenden Kalendermonats über FinanzOnline gestellt werden.

Ausfallsbonus und andere Fördermaßnahmen

Bei Vorliegen der Voraussetzungen soll der Ausfallsbonus neben Fixkostenzuschuss, Zahlungen aus dem Härtefallfonds und Umsatzersatz geltend gemacht werden können.

Eine Kombination von Ausfallsbonus und Umsatzersatz für denselben Betrachtungszeitraum ist nicht möglich.

Anmerkung:
Die Entscheidung, ob der Fixkostenzuschuss II oder der Verlustersatz für Sie vorteilhaft ist, kann derzeit aufgrund der ungewissen Entwicklung der nächsten Monate im Vorhinein nicht einfach getroffen werden. Jedoch ist ein einmaliger Wechsel vor Beantragung der zweiten Tranche möglich. Wir unterstützen und beraten Sie gerne.