Anpassungen der Corona-Kurzarbeitsphase III
Bezüglich der Kurzarbeit haben die Sozialpartner eine Adaptierung der Corona-Kurzarbeitsphase III ausverhandelt, um eine rasche Sicherung der Betriebe und Arbeitsplätze aufgrund der neu angesetzten behördlichen Maßnahmen mit Beginn November 2020 sicherzustellen.
Für Unternehmer, die aufgrund behördlicher Schließung unmittelbar vom Lockdown betroffen sind, gibt es daher folgende Erleichterungen:
- Im November bzw. für die Zeit des Lockdown ist eine Arbeitsleistung von 0% möglich. Erfolgt aus diesem Grund eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit von 10% bzw. 30 %, ist das nicht schädlich.
- Wirtschaftliche Begründung: Eine Bestätigung durch den Steuerberater ist nicht notwendig, wenn die Kurzarbeit auf Grund des Lockdown oder nur für den Monat November beantragt wird.
Für alle Unternehmer gilt:
- Die Antragstellung per 01.11.2020 kann rückwirkend bis Freitag, 20.11.2020 erfolgen.
- Unternehmen, die bereits im Oktober 2020 ein Kurzarbeitsbegehren mit einer Arbeitszeit von 30% oder mehr beantragt haben, können nachträglich ein Änderungsbegehren mit einem höheren Arbeitszeitausfall stellen. Das Änderungsbegehren ist spätestens vor jener Monatsabrechnung einzubringen, mit der die bewilligte Beihilfenhöhe überschritten wird.
- Eine Bestätigung durch den Steuerberater entfällt, wenn die Kurzarbeit nur für den Monat November beantragt wird.
- Für die Zeit des Lockdown entfällt die Ausbildungsverpflichtung für Lehrlinge.
- Beschäftigte in Kurzarbeit von Unternehmen, die behördlich geschlossen sind und die von der Trinkgeldpauschalregelung umfasst sind, erhalten für November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdown € 100,00 netto (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).
Die grundsätzliche Vereinbarung der Sozialpartner mit der österreichischen Bundesregierung über die Verlängerung der Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020 erfolgte bereits im Sommer, nun liegt auch die für die künftige Kurzarbeitsphase III geltende Sozialpartnervereinbarung sowie die Richtlinie des AMS vor. Die Sozialpartnervereinbarung (Formularversion 8.0) gilt für alle Kurzarbeitsanträge ab 01.10.2020 bis längstens 31.03.2021.