6. Dezember 2021

Aktuelle Entwicklung der COVID-19-Förderungen

Wie bereits in unserer letzten ECA Sonderausgabe berichtet, wurden die COVID-19-Hilfen aufgrund des neuerlichen Lockdowns für betroffene Unternehmen verlängert. Wir dürfen Sie heute auf weitere wichtige Details aufmerksam machen, die für die mögliche Beantragung wichtig sind.

Härtefallfonds Phase 4

Die Antragstellung für den Härtefallfonds Phase 4 für die Zeiträume November und Dezember 2021 sowie Jänner, Februar und März 2022 ist ab 1. Dezember 2021 bis 2. Mai 2022 möglich.

Wichtig: Bei der Beantragung des Härtefallfonds benötigen Sie eine persönliche Handy-Signatur. Diese können Sie in einer entsprechenden Registrierungsstelle (Gemeindeamt, Bezirkshauptmannschaft, Österreichische Gesundheitskasse, Finanzämter, Kammer für Arbeiter und Angestellte, in fasten allen Filialen der Sparkasse, A1 Shops) oder über Ihren persönlichen Finanz Online Zugang beantragen.

Wenn Sie noch keine persönliche Handy-Signatur haben, beantragen Sie diese bitte so rasch als möglich!

Ausfallsbonus

Der Ausfallsbonus wurde um die Monate November bis Dezember 2021 und Jänner bis März 2022 verlängert. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, welche einen Umsatzausfall von mindestens 40 % (im Vergleich zum betreffenden Monat des Jahres 2019) erleiden.

Der Ausfallsbonus ist branchenabhängig und beträgt je nach Branche zwischen 10 % und 40 % des Umsatzausfall.

Folgende Vergleichszeiträume sind heranzuziehen:

  • Betrachtungszeitraum November 2021 – Vergleich November 2019
  • Betrachtungszeitraum Dezember 2021 – Vergleich Dezember 2019
  • Betrachtungszeitraum Jänner 2022 – Vergleich Jänner 2020
  • Betrachtungszeitraum Februar 2022 – Vergleich Februar 2020
  • Betrachtungszeitraum März 2022 – Vergleich März 2019

Verlustersatz

Aktuell gibt es noch keine Zusage für die Verlängerung oder Neuauflage des Fixkostenzuschusses. Daher kommt für betroffene Betriebe neben dem Ausfallsbonus der Verlustersatz als mögliche Förderung in Frage.

Der Verlustersatz kann laufend beantragt werden und wurde nun für den Zeitraum Jänner bis März 2022 aufgrund des 4. Lockdowns verlängert. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, welche einen Umsatzausfall von mindestens 40 % erleiden (im Vergleich zum betreffenden Monat des Jahres 2019). Dabei haben Unternehmen einen Anspruch auf eine Ersatzrate von 70% – 90% des entstandenen Verlustes.

Die Beantragung für die neuen Betrachtungszeiträume soll ab Anfang 2022 möglich sein.

Um den zugrundeliegenden Verlust richtig berechnen zu können, ist es bei bilanzierenden Unternehmen notwendig, den Warenbestand, die zu aktivierenden Eigenleistungen und die noch nicht abgerechneten Leistungen zum jeweiligen Monatsende zu ermitteln. Bitte beachten Sie diesen Umstand, und versuchen Sie in den Verlustmonaten eine entsprechende Inventur zu erstellen.

Bitte beachten Sie auch, dass immer eine Schadensminimierungspflicht besteht und die Umsatzeinbußen durch COVID-19 verursacht wurden.

Verhandlungen mit Vermietern oder Lieferanten sollten immer schriftlich dokumentiert werden, um entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie Fragen haben. Wir beraten und unterstützen Sie gerne zu diesen Themen.